Leitsatz

Wird eine Gehaltsforderung des Arbeitnehmers dadurch erfüllt, dass dieser mit seinem Arbeitgeber einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abschließt und der Kaufpreis mit der fälligen Gehaltsforderung verrechnet wird, stellt sich dann jedoch heraus, dass der Kaufvertrag zivilrechtlich mangels Eintragung des Arbeitnehmers im Grundbuch nicht erfüllt wurde, kann die Veräußerung der Wohnung durch den Arbeitgeber im Wege der Zwangsversteigerung nicht als Arbeitslohnrückzahlung angesehen werden.

Arbeitslohnrückzahlungen sind nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt (Anschluss an BFH, Urteil v. 12.11.2009, VI R 20/07, BFHE 227, 435). Der Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss des Kaufvertrags unterbrochen.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob der aufgrund einer Zwangsversteigerung erfolgte Verkauf einer Eigen­tumswohnung, an der zu keiner Zeit zivilrechtliches Eigentum begründet worden ist, zu negativen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führt.

Nachdem der Arbeitgeber aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht in der Lage war, die Gehaltsansprüche seines Arbeitnehmers zu erfüllen, schloss dieser mit seinem Arbeitgeber einen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ab. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber die Gehaltsforderungen mit der Kaufpreissumme für die Wohnung verrechnen konnte. Das Finanzamt ging von einer Verrechnung der Gehaltsforderungen aus und nahm eine steuerpflichtige Sachzuwendung an. Der Ar­­beitnehmer wurde nicht in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen, da die finanzierende Bank der Arbeitgeberin eine Aufgabe ihrer Grundpfandrechte verweigerte. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen die Arbeitgeberin wurde auch die Eigentumswohnung von einem Dritten durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Nach Auffassung des Arbeitnehmers führte der Verlust der Wohnung bei dieser Versteigerung zu negativen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Das sah der BFH anders. Nach seiner Auffassung gründete die Veräußerung der Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung auf dem rechtlich selbstständigen und zum Arbeitsverhältnis eigenständig hinzukommenden Kaufvertrag. Zivilrechtlich wurde dieser Kaufvertrag mangels Eintragung des Arbeitnehmers im Grundbuch als Eigentümer nicht erfüllt. Der daraus resultierende Verlust hatte seine Ursache daher im Kaufvertrag, nicht im Arbeitsverhältnis.

 

Hinweis

Die steuermindernde Berücksichtigung negativer Einnahmen setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt. Anderenfalls ist lediglich der private Vermögensbereich betroffen, der bei der Einkünfteermittlung keine Berücksichtigung findet. In Übereinstimmung hiermit geht der BFH auch bei Zukunftssicherungsleistungen nur noch von einer Arbeitslohnrückzahlung aus, wenn der Versicherer dem Arbeitgeber lohnversteuerte Beiträge oder Prämien zurückerstattet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 10.08.2010, VI R 1/08.

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