Leitsatz

Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer als Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts tätig. Ein Verband, dem mittelbar auch das arbeitgebende Unternehmen angehörte, verlieh dem Arbeitnehmer einen mit 5000 EUR dotierten Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter. Das FG behandelte den Preis als Arbeitslohn. Diese Würdigung wurde vom BFH nicht beanstandet. Er geht davon aus, dass auch ein von einem Dritten einem Arbeitnehmer verliehener Preis zu Arbeitslohn führen kann, wenn sich die Zuwendung als Frucht der Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass Preise ungeachtet dieser Entscheidung nicht generell Steuerpflicht auslösen. Als privat veranlasst und damit nicht steuerpflichtig sind – worauf der BFH ausdrücklich hinweist – nach wie vor Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen des Geehrten verliehen werden. Solchen Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde. Das gilt selbst wenn die Preisverleihung in einem äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Leistungen steht. Mit der Auszeichnung für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen wird in erster Linie nicht die berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt, sondern seine Persönlichkeit geehrt. Es kommt auf die Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls an. Diese Würdigung obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG, sodass bereits im finanzgerichtlichen Verfahren alle eine Nichtbesteuerung rechtfertigenden Umstände vorgetragen werden müssen. Ein Nachbessern des Sachvortrags (erst) im Revisionsverfahren beim BFH führt hingegen nicht zum Ziel.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.4.2009, VI R 39/08.

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