Leitsatz (amtlich)

Gestalten Ehegatten, die jeweils Alleineigentümer einer Eigentumswohnung sind, die nebeneinander liegenden Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch und Entfernung einer Küche zu einer Wohnung um, können die Anschaffungskosten der später erworbenen Eigentumswohnung nicht als nachträgliche Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag der zunächst erworbenen, nach § 10eAbs. 1 EStG begünstigten Eigentumswohnung einbezogen werden.

 

Sachverhalt

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, nahmen für ein 1984 fertiggestelltes Einfamilienhaus § 7b EStG in Anspruch. 1988 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung. Für 1990 gewährte das Finanzamt einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG von 12 149 DM sowie die bisher nicht geltend gemachten Abzugsbeträge für 1988 und 1989 von jeweils 12149 DM. Am 10.9.1991 erwarb der Kläger im selben Haus ebenfalls eine Eigentumswohnung. Bei der ESt-Veranlagung für 1991 ließ das Finanzamt die vor Bezug dieser Wohnung angefallenen Aufwendungen zum Abzug als Vorkosten zu. Für die der Klägerin gehörende Eigentumswohnung berücksichtigte es den beantragten Abzug von 12149 DM. Im Streitjahr 1992 verbanden die Kläger beide Wohnungen zu einer Einheit und beantragten dafür den Abzugshöchstbetrag von 15 000 DM sowie gemäß § 10e Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG für die Jahre 1988 bis 1991 die Nachholung der Abzugsbeträge in Höhe der Differenz zwischen 15 000 DM und 12 149 DM. Das Finanzamt gewährte dagegen nur die Grundförderung von 12 149 DM. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die Grundförderung steht nur dem Eigentümer zu. Eigentümerin der 1988 angeschafften, nach § 10e EStG begünstigten Wohnung ist die Klägerin. Die Erweiterung dieser Eigentumswohnung um die Räume der vom Kläger angeschafften Eigentumswohnung ist nicht nach § 10e Abs. 1, 3 EStG begünstigt, da diese Räume im Eigentum des Klägers stehen. Aus den Anschaffungskosten für die ihr nicht gehörende Wohnung steht der Klägerin keine Grundförderung zu.

Auch wenn die Ehegatten gemäß § 26b EStG zusammen veranlagt werden, ist nur derjenige abzugsberechtigt, der in seiner Person die Abzugsvoraussetzungen des § 10e EStG erfüllt. Das ist bei Alleineigentum nur der Eigentümer-Ehegatte, bei gemeinschaftlichem Eigentum jeder Ehegatte nach Maßgabe seines Miteigentumsanteils[2]. Bei einer Zusammenveranlagung ist es für die Inanspruchnahme der Förderung allerdings unerheblich, wer die Abzugsvoraussetzungen erfüllt, weil die Ehegatten hinsichtlich des Abzugs "wie Sonderausgaben" gemäß § 26b EStG als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Aber auch bei dieser Veranlagungsart werden die Ehegatten gemäß § 26b EStG zunächst als zwei selbständige Steuersubjekte angesehen und erst von der Zusammenrechnung der Einkünfte an grundsätzlich als ein Steuerpflichtiger behandelt. Das gilt auch hinsichtlich der wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge[3].

Im Streitfall steht die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG nur der Klägerin als Alleineigentümerin der Wohnung zu. Die Anschaffungskosten für die im Alleineigentum des Klägers stehende Wohnung können schon deshalb nicht als nachträgliche Anschaffungskosten der der Klägerin gehörenden Wohnung begünstigt sein, weil der Kläger für diese Wohnung keinen Anspruch auf einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG hat. Der Klägerin kann die Erweiterung ihrer Wohnung um die Räume der vom Kläger erworbenen Eigentumswohnung nicht zugerechnet werden, weil diese Räume nach wie vor im Eigentum des Klägers stehen. Das jeweilige Alleineigentum an Räumen, die zu einer Wohnung zusammengefasst worden sind, kann dem Miteigentum an einer Wohnung nicht gleichgestellt werden. Die Kläger sind auch nicht wirtschaftliche Eigentümer der jeweils dem anderen gehörenden Räume.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 13.12.2000 – X R 93/98

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