Versteigerung einer Fotovoltaikanlage

Sollen einzelne bewegliche Nachlassobjekte mittels Pfandverkauf durch öffentliche Versteigerung über den Gerichtsvollzieher verwertet werden, setzt dies die Zustimmung aller Miterben voraus. So das Fazit einer neuen Entscheidung des OLG Nürnberg.

Die Erblasserin hinterließ 5 Miterben und eine Fotovoltaikanlage, die auf dem Dach einer Scheune montiert war, die wiederum im Alleineigentum eines Miterben stand. Eine Miterbin erteilte dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Anlage im Wege des Pfandverkaufs durch öffentliche Versteigerung zu verwerten. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab, woraufhin die Miterbin beantragte, den Gerichtsvollzieher zu verpflichten, den Versteigerungsauftrag durchzuführen. Das OLG wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.

Klage erforderlich

Die Miterbin ist nicht befugt, ohne Zustimmung der übrigen Miterben einen wirksamen Versteigerungsantrag zu stellen. Ein beweglicher Nachlassgegenstand kann zur Vorbereitung der Teilung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB durch Verwertung über den Pfandverkauf per öffentlicher Versteigerung versilbert werden, §§ 1235 Abs. 1, 383 Abs. 3 BGB. Der Versteigerungserlös tritt dann an die Stelle des Gegenstands. Allerdings ist der Antrag auf Verwertung, einer Verfügung über das Nachlassobjekt gleichzusetzen, sodass ihn nur alle Erben gemeinsam stellen können. Widerspricht auch nur ein Miterbe, gilt für die Versilberung das Mehrheitsprinzip nicht, denn die Veräußerung ist die Vorstufe zur Auseinandersetzung nach § 2042 BGB, was keine Verwaltungsmaßnahme nach § 2038 BGB darstellt. Notfalls muss gegen den oder die verweigernden Miterben eine Klage auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder dessen Duldung erhoben werden.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.11.2013, 4 VA 1939/13, MDR 2014 S. 165, dazu NJW-Spezial 2014 S. 72)

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