Anspruch auf Notweg

Der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, kann von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden (§ 917 Abs. 1 BGB). Soweit der Grundsatz. Doch in der Praxis gibt es immer wieder Streit, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn Nebenwege als alternative Zuwegung in Betracht kommen könnten.

Das OLG Düsseldorf musste sich jüngst mit einem solchen Streit über ein Notwegrecht befassen und stellte insoweit klar:

  • Ordnungs­mäßige Benutzung möglich?

    Der öffentliche Weg, der auch nur ein Feldweg sein kann, muss für eine ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks geeignet sein. Die ein Notwegrecht begründende Zugangsnot besteht deshalb nicht nur dann, wenn das Grundstück überhaupt keine Verbindung mit einem öffentlichen Weg hat, sondern auch dann, wenn der vorhandene Zugang für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht oder nicht mehr genügt.

  • Objektive Kriterien

    Die ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks bestimmt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung. Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.2.2015, 9 U 35/14, NJOZ 2015 S. 913)

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