Kinderlärm keine schädliche Umwelteinwirkung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) München sind die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck kindlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und daher als sozialadäquat von der Wohnnachbarschaft hinzunehmen. Das gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls für Lärm durch Kinder bis zu 12 Jahren bei der bestimmungsgemäßen Benutzung eines gemeindlichen Kinderspielplatzes innerhalb der durch Beschilderung deutlich gemachten Betriebszeiten.

Irreguläre Nutzung eines Kinderspielplatzes

Eine irreguläre Nutzung eines Kinderspielplatzes durch Jugendliche oder Erwachsene während der festgelegten Benutzungszeit oder außerhalb dieser Zeit kann nach Auffassung des Gerichts dem Anlagenbetreiber nur dann zugerechnet werden, wenn er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz zu ihrer rechtswidrigen Nutzung geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegenwirkt. Dazu reicht aber nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten aus, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten. Vielmehr, so das Gericht, muss die Ausstattung zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu "einladen".

Fehlende Verantwortlichkeit

Fehlt es an der Verantwortlichkeit des Trägers eines Spielplatzes, kann gegen dessen regelwidrige Nutzung nach Auffassung des Gerichts nur mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts eingeschritten werden.

(VGH München, Beschluss v. 3.8.2015, 22 CE 15.1140, ZUR 2015 S. 691)

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