Leitsatz

Der Sonderbetriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG 2002 ist für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch zuzulassen, wenn sich die beabsichtigte Investition erst künftig im Betriebsvermögen eines nach der Realteilung einer GbR fortgeführten Einzelunternehmens niederschlagen kann, sofern der Unternehmer seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführt.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ist Rechtsanwalt. Er war seit 1999 zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt in einer Sozietät (GbR) tätig, die zum 31.7.2004 real geteilt wurde. Zu diesem Stichtag ging der Mandantenstamm zu gleichen Teilen auf die beiden Gesellschafter über. Die außerdem übernommenen Wirtschaftsgüter (Mobiliar und Fachliteratur) führten der Steuerpflichtige und sein ehemaliger Mitgesellschafter zum Buchwert fort. Der Steuerpflichtige übte seine Rechtsanwaltstätigkeit in der Folgezeit als Einzelunternehmer aus. Im Rahmen der Gewinnermittlung 2003 nach § 4 Abs. 3 EStG war für den Steuerpflichtigen eine Ansparabschreibung von 20.000 EUR für die beabsichtigte Anschaffung eines Pkw als Sonderbetriebsausgabe abgezogen worden, die vom Finanzamt und FG nicht anerkannt wurde.

Der BFH hält die Revision des Steuerpflichtigen für begründet. Eine Ansparabschreibung kann grundsätzlich nicht mehr gebildet werden, wenn der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben worden ist. Die Rücklage kann nicht auf den Erwerber übertragen werden, da die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG auf den (konkreten) Betrieb bezogen ist und die geplante Investition, deretwegen sie gebildet wurde, infolge der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht durchgeführt werden kann. Die Ansparrücklage kann folglich nicht zurückbehalten und auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden.

Die Realteilung einer Personengesellschaft ist zwar eine Betriebsaufgabe und da die Ansparrücklage betriebs- und investitionsgutbezogen ist, kann sie bei einer Betriebsaufgabe infolge des Unmöglichwerdens der geplanten Investition nicht mehr gebildet werden oder ist, wenn sie bereits gebildet worden war, aufzulösen. Jedoch ordnet das Gesetz in § 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG für den Sonderfall der Realteilung trotz Betriebsaufgabe die Fortführung der Buchwerte an, weil das unternehmerische Engagement fortgeführt wird. Mithin handelt es sich nicht um einen neuen Betrieb.

 

Hinweis

Die Grundsätze des Urteils sind u E. auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStGübertragbar.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.3.2011, VIII R 28/08.

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