Leitsatz

  1. Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein.
  2. Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dies dem Steuerpflichtigen bewusst wird.
 

Sachverhalt

Sachverhalt

K hatte eine Eigentumswohnung ohne Gewähr und ohne Haftung für Sachmängel erworben. Die Wohnungsübergabe erfolgte im August 1999. Finanziert wurde der Erwerb über ein bis Ende 2003 mit monatlich 1.063 DM zu bedienendes Darlehen. Am 28.2.2000 stellte das Bauordnungsamt Einsturzgefahr fest und untersagte K das Betreten der Wohnung. Die Zivilklage des K gegen den Verkäufer blieb erfolglos. K beantragte für 2001 und 2002 die monatliche Miete von 1.000 DM für die gemietete Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Das Finanzamt folgte dem nicht. Das FG gab der Klage statt. Der BFH lässt den Abzug nur zeitlich begrenzt zu.

 

Entscheidung

Entscheidung des BFH

Die Vorschrift des § 33 EStG soll zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung entziehen. Daher fordert § 33 EStG stets, Regelaufwand, der mit dem Grundfreibetrag abgegolten ist, von außergewöhnlichem Mehraufwand abzugrenzen. Aufwendungen für den existentiellen Wohnbedarf sind noch der normalen Lebensführung zuzuordnen, daher nicht außergewöhnlich.

Die Grenze zum Außergewöhnlichen ist überschritten, wenn Aufwendungen für einen zweiten Wohnbedarf entstehen, weil die den existentiellen Bedarf abdeckende Wohnung unbewohnbar ist. Solche Ausgaben sind außergewöhnlich, weil nicht mehr der normalen Lebensführung zuzuordnen. Deshalb war hier der zusätzliche Wohnbedarf zwangsläufig entstanden. Dem Aufwand konnte sich K angesichts der Ordnungsverfügung auch nicht entziehen. Weil K auch kein eigenes Verschulden traf, da realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht ersichtlich waren, die Miete angemessen und eine entsprechende Versicherungsmöglichkeit nicht gegeben war, waren auch die übrigen Voraussetzungen für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen erfüllt.

Mietaufwendungen können nur zeitlich begrenzt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Denn zusätzlicher Wohnbedarf ist nur solange anzuerkennen, bis entweder die eigentliche Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt wurde oder dem Steuerpflichtigen bewusst wird, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 21.04.2010, VI R 62/08.

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