Mietvertragliche Auswirkungen von Personenwechseln in der "Ehewohnung"

Ehewohnung: Personenwechsel

Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrags ist, ist nicht Dritter i. S. d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt.

Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen – ggf. auch für einen längeren Zeitraum – belassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.

(BGH, Urteil v. 12.6.2013, XII ZR 143/11, NZM 2013 S. 786)

Gesamtschuldnerausgleich zwischen Lebenspartnern als Mietern nach Trennung

Lebenspartner: Gesamtschuldnerausgleich

Der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch zwischen früheren Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Mietern, gerichtet auf Tragung eines Anteils an der Wohnungsmiete, ist nicht als Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis oder über den Bestand eines solchen zu qualifizieren, selbst wenn zur Beendigung des Mietverhältnisses ein Zusammenwirken der Lebensgefährten erforderlich wäre. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine Zivilsache, für die je nach Streitwert auch das Landgericht zuständig sein kann.

(OLG München, Beschluss v. 8.8.2013, 34 AR 219/13, NJW-RR 2014 S. 80)

Räumungsrechtsstreit als sonstige Familiensache

Räumung

Kündigt ein Vermieter das zwischen ihm und seinem Schwiegerkind bestehende Mietverhältnis über das zuvor von diesem und dem Kind des Vermieters gemeinsam bewohnte Mietobjekt nach dem Scheitern von deren Ehe wegen Eigenbedarfs, um die betreffende Wohnung seinem zwischenzeitlich dort ausgezogenen Kind zur Nutzung zu überlassen, handelt es sich bei dem daraus resultierenden Räumungsrechtsstreit um eine sonstige Familiensache i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Zuständig hierfür ist das Familiengericht.

(AG Ludwigslust, Beschluss v. 25.3.2013, 5 C 188/13, FamRZ 2013 S. 2005)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen