Unterschied­liche Dachstuhlhöhe

Peinlich! Während der Bauphase erkennt der Unternehmer, dass er einen Fehler gemacht hat. Er sollte für einen Altbau und einen angebauten Neubau neue Dachstühle in gleicher Höhe errichten. Nunmehr musste er erkennen, dass er sich vermessen hatte und der First des Neubaus 15 cm niedriger war als der des Altbaus. Dem Bauherren verschwieg er dies. Er vertraute darauf, dass dieser es nicht erkennen würde und er so die erforderliche Neuerstellung nicht erbringen müsse. Pech gehabt! Der Bauherr erkannte den Mangel und verweigerte die Zahlung des Restwerklohns. Daraufhin klagte der Unternehmer mit der Begründung, dass nur ein optischer Mangel vorliege, dessen Beseitigung nach § 635 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig sei.

Unverhält­nismäßiger Aufwand?

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Die unterschiedliche Firsthöhe sei ein sog. "optischer Mangel". Ob erhebliche Aufwendungen zu dessen Beseitigung unverhältnismäßig seien, müsse nach § 635 Abs. 3 BGB in einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Ein unverhältnismäßiger Aufwand sei dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenüberstehe, z. B. wenn geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden berühren, ohne dass in objektivierbarer Form die Wertschätzung gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird.

Bauunternehmer handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er den Mangel verschweigt

Selbst Vorsatz schließe den Unverhältnismäßigkeitseinwand nicht generell aus. Im vorliegenden Falle habe der Unternehmer jedoch rechtsmissbräuchlich gehandelt. Er habe während der Ausführung der Arbeiten noch mit geringem Aufwand den erkannten Mangel beseitigen können. Er habe es aber absichtlich unterlassen, um sich nach der Vollendung des Werks auf die Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung wegen zu hoher Kosten zu berufen. Ein solches Verhalten sei derart rechtsmissbräuchlich und schwerwiegend, dass ihm der Einwand der unverhältnismäßigen Kosten regelmäßig abzuschneiden sei. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Mangel überhaupt nicht sichtbar wäre oder etwa weil er durch Nachfolgewerke verdeckt würde. Da dies aber nicht der Fall sei, war eine Minderung des Werklohns gerechtfertigt.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 4.11.2014, 21 U 23/14)

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