Leitsatz

Die Legaldefinition des Gewinns in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auch für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG maßgebend.

 

Sachverhalt

S ermittelt seine Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich. Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt den für das Streitjahr 2000 erklärten Gewinn u.a. wegen gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbarer Schuldzinsen. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wandte sich S gegen die Hinzurechnung der Schuldzinsen. Er meinte, für den Gewinnbegriff i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sei der bilanziell ermittelte Gewinn um Abschreibungen und steuerfreie Rücklagen zu erhöhen. Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Die Revision blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG ist mangels einer dortigen besonderen Bestimmung i.S. des allgemeinen Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszulegen. Gewinnmindernde Rücklagen und Abschreibungen sind für Zwecke der Feststellung einer Überentnahme dem steuerlichen Gewinn ebenso wenig hinzuzurechnen wie Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Wertberichtigungen. Für diese Auslegung sprechen der Wortlaut der Bestimmung sowie der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift eine Regelung geschaffen, aufgrund derer die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsaufwendungen pauschal ermittelt werden. Diese Konzeption gebietet es, den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG nicht abweichend von § 4 Abs. 1 und 3 EStG zu interpretieren. Der vom Gesetzgeber angestrebten Vereinfachung würde es widersprechen, wenn der ermittelte steuerliche Gewinn zuvor in vielfacher Hinsicht zu korrigieren wäre.

 

Praxishinweis

Die im vorstehenden Urteil – m.E. zutreffend – befürwortete Kongruenz der in § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 4a EStG verwendeten Gewinnbegriffe entspricht sowohl der Auffassung der Finanzverwaltung[1] als auch der ganz herrschenden Meinung in der Literatur[2].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 7.3.2006, X R 44/04

[2] Vgl. z.B. Heinicke, in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 25. Aufl., München 2006, § 4 Rz. 524 m.w.N.; Schallmoser, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., Köln, § 4 EStG Rz. 1057 m.w.N.; Wendt, Mehrkontenmodelle – zweiter Versuch einer gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 4a EStG, FR 2000, S. 417; a.A. Ley, Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG, NWB Fach 3, S. 11167, 11172

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