Ein Maklervertrag kann darüber hinaus nach den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande kommen. Voraussetzung ist, dass es sich beim Makler sowie beim Maklerkunden um Kaufleute handelt. Die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sind daher im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels und insbesondere im Bereich des gewerblichen Mietrechts von Bedeutung. Diese Grundsätze gelten zudem, wenn der Bestätigende oder der Bestätigungsempfänger zwar kein Kaufmann ist, aber in erheblichem Umfang am Geschäftsleben teilnimmt.[1] Diese Grundsätze gelten allerdings nicht, wenn der Vertragspartner eigenes Vermögen verwaltet und ggf. zahlreiche, darunter auch millionenschwere Immobilienobjekte sein Eigen nennt.[2] Durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben kann sich der Makler jedenfalls noch im Nachhinein bei nur mündlichen Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber zusätzlich absichern.

Infolge des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt der Vertrag als mit dem Inhalt abgeschlossen, den das unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben wiedergibt. Dies gilt selbstverständlich dann nicht, wenn der Bestätigende das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig wiedergegeben hat oder wenn das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Makler erstmals im kaufmännischen Bestätigungsschreiben überhaupt eine im Vorfeld nicht vereinbarte Provision verlangt.

Dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben müssen Verhandlungen vorausgegangen sein; hierbei kann es sich um mündliche, telefonische oder etwa per E-Mail geführte Korrespondenz handeln. Für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist begriffswesentlich, dass es das wirkliche oder vermeintliche Ergebnis vorangegangener Vertragsverhandlungen wiedergibt.[3] Der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss diesem innerhalb kurzer Frist widersprechen, wenn er mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Zu empfehlen ist hier ein unverzüglicher Widerspruch nach Erhalt des Schreibens.

 
Wichtig

Textform erforderlich

Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben führt aber im Bereich der Vermittlung bzw. des Nachweises von Einfamilienhäusern und Wohnungen nicht zum Abschluss eines Maklervertrags. Hier ist nach § 656a BGB die Textform des Vertrags zwingend.

[1] OLG FrankfurtM., Urteil v. 3.8.1999, 17 U 123/96, NJW-RR 2000, 434.
[2] Arg. e. OLG Hamm, Urteil v. 20.10.2016, 18 U 152/15, BeckRS 2016, 20371.

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