Maklerkosten als Kosten der Veräußerung können bei entsprechender vertraglicher Gestaltung Werbungskosten bei Einkünften aus der Vermietung anderer Objekte sein

Maklerkosten, die beim Verkauf eines Hauses anfallen, können Werbungskosen bei Vermietungseinkünften sein. Im vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall hatte der Kläger eines seiner 3 Häuser, mit denen er Vermietungseinkünfte erzielte, verkauft. Für den Verkauf hatte er einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin von ihm vermieteten Objekte war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. Der erzielte Kaufpreis sollte im Wesentlichen zur Tilgung dieser Darlehen verwendet werden und direkt an die finanzierenden Banken überwiesen werden. Der Kläger machte die Maklerkosten, soweit sie auf den zur Darlehenstilgung verwendeten Kaufpreis entfielen, als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Das FG Münster gab der Klage statt. Die Veräußerung diente der Beschaffung von Geldmitteln, die für die Erzielung von Vermietungseinkünften aus den beiden anderen Objekten des Klägers eingesetzt wurden. Die Maklerkosten standen daher als Teil der Veräußerungskosten im Zusammenhang mit den Mieteinkünften. Notwendige Voraussetzung sei, so das FG, dass der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Verwendung von vorneherein beabsichtigt war und im Vertrag endgültig festgelegt wird. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, sodass dem Werbungskostenabzug stattzugeben war.

(FG Münster, Urteil v. 22.5.2013, 10 K 3103/10 E)

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