Leitsatz (amtlich)

Maklergebühren für den Erwerb eines Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort sind auch insoweit keine Umzugskosten, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.8. 1995, IV R 27/94, BStBl II1995, S. 895).

 

Sachverhalt

Der Kläger war ursprünglich in H nichtselbständig tätig. Nachdem er eine Arbeitsstelle in B angetreten hatte, übersiedelte er 1993 mit seiner Familie nach B und bezog dort ein durch Vermittlung eines Maklers erworbenes Einfamilienhaus. Das bisher in H bewohnte Haus wurde veräußert. Mit dem Einspruch gegen den ESt-Bescheid 1992 begehrten der Kläger und seine Ehefrau, einen Teil der bereits 1992 für den Erwerb des Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort angefallenen Maklergebühr als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, und zwar in Höhe des Betrages, der bei der Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wäre. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Aufwendungen für einen Wohnungswechsel sind wie die Wohnungskosten selbst regelmäßig dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und deshalb steuerlich nicht zu berücksichtigen. Sie sind aber Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist[2]. Im Streitfall ist aufgrund des Arbeitsplatzwechsels eine berufliche Veranlassung für den Umzug gegeben. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Umzug in ein am neuen Arbeitsort erworbenes Eigenheim erfolgte[3]. Zu den als Werbungskosten abziehbaren Umzugskosten gehören auch Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Anmieten einer angemessenen Wohnung am neuen Arbeitsort aufgewendet werden[4]. Anders sind dagegen Maklerkosten zu beurteilen, die - wie im Streitfall - bei einem beruflich veranlassten Umzug für den Erwerb eines selbstgenutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung anfallen. Diese Aufwendungen gehören ebenso wie Grundbuch- und Notariatskosten, Grunderwerbsteuer und andere Nebenkosten zu den Anschaffungskosten der Immobilie. Als solche können sie sich zwar bei der steuerlichen Eigenheimförderung nach § 10 e a.F. EStG bzw. nach dem Eigenheimzulagengesetz auswirken. Sie sind aber nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, auch wenn sie ohne den beruflich veranlassten Wechsel des Wohnorts nicht angefallen wären.

Die vom Kläger gezahlte Maklercourtage ist auch nicht in Höhe fiktiver Aufwendungen für die Vermittlung einer gleichwertigen Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar[5]. Die vom FG hervorgehobene Frage, ob als Ausnahme von dem Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Maklercourtage aufgeteilt werden könne in einen beruflich veranlassten, als Werbungskosten abziehbaren Teil in Höhe der für die Vermittlung einer entsprechenden Mietwohnung anfallenden Gebühr einerseits und in einen privat veranlassten Teil andererseits, stellt sich nicht. Denn bei Vermögensänderungen im nicht steuerbaren Bereich kommt eine Aufteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von vornherein nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 24.5.2000 - VI R 188/97

[2] Vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.11.1991, VIR 77/89, BStBl II1992, S. 494 = INF 1992, S. 305
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 6.11.1986, VI R 106/95, BStBl II1987, S. 81 = INF 1987, S. 90
[4] Vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.11.1991, VIR 36/89, BStBl II1992, S. 492 = INF 1992, S. 259; Abschn. 41 Abs. 2 Satz 1 LStR i.V.m. § 6a Bundesumzugs-kostengesetz a.F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen