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Makler: Ursächlichkeit der Maklerleistung / 3 Mehrere Makler

Alexander C. Blankenstein
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Zunächst einmal ist der Auftraggeber des Maklers völlig frei, mehrere Makler zu beauftragen. Dies gilt nur beim Alleinauftrag nicht. Wesen des Alleinauftrags ist gerade, dass ein Makler allein beauftragt ist und sich nicht mit unliebsamer Konkurrenz herumschlagen muss. Ist der Auftraggeber im Übrigen berechtigt, mehrere Makler zu beauftragen, muss er im Einzelfall damit rechnen, ggf. zweimal Provision zahlen zu müssen.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Makler

  • Der Eigentümer möchte sein Hausgrundstück verkaufen und beauftragt drei Makler. Alle drei präsentieren jeweils potenzielle Käufer. Der Eigentümer schließt den Kaufvertrag mit einem selbst akquirierten Interessenten. Keiner der Makler hat einen Provisionsanspruch.
  • Die Situation ist wie zuvor, doch der Eigentümer verkauft an einen von Makler A akquirierten Interessenten. Makler A hat Anspruch auf Provision, den beiden anderen Maklern steht keine Provision zu.
  • Die Situation ist wie zuvor. Makler A und Makler B akquirieren ein und denselben Interessenten, mit dem der Eigentümer schließlich den Hauptvertrag schließt.

Haben mehrere Makler denselben Nachweis erbracht, kann nur der erste Nachweis die Provisionspflicht auslösen.[1] Dem zweiten Makler und ggf. weiteren gegenüber wird der Vorkenntniseinwand entgegenzuhalten sein.[2] Allerdings kann beim Vermittlungsmakler jedes nicht unwesentliche Einwirken auf den Partner des Hauptvertrags geeignet sein, die Provision auszulösen.[3] In diesem Fall bleibt auch der Provisionsanspruch des Nachweismaklers erhalten, sofern nicht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis und dem Erwerb vorliegt.[4] Dabei ist im Übrigen nicht entscheidend, wer das günstigere Preisangebot unterbreitet.[5]

Mitursächlichkeit genügt, um einen Provisionsanspruch des ersten Maklers zu begründen...

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