Für Immobilienkaufleute und Geprüfte Immobilienfachwirte gelten gewisse Privilegien. Zunächst wird der nach § 15b Abs. 1 Satz 5 MaBV erworbene Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder ein Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin als Weiterbildung anerkannt. Ergänzend regelt § 15b Abs. 4 MaBV, dass die Pflicht zur Weiterbildung 3 Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses beginnt. Wie sich dieser Dreijahreszeitraum errechnet, lässt sich indirekt der GewO und der MaBV entnehmen, wonach die Fortbildung pro Kalenderjahre zu erbringen ist.

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Weiterbildungspflicht

Da der Makler nunmehr ohnehin fortbildungsverpflichtet ist, hatte er am 1.10.2018 über einen entsprechenden Fernlehrgang eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann begonnen. Die Ausbildung endete mit dem Ablegen der Abschlussprüfung vor der IHK am 29.9.2020.

Da die Ausbildung als Weiterbildung gewertet wurde, hatte der Makler in den Kalenderjahren 2018, 2019 und 2020 seine Weiterbildungspflicht erfüllt. Die nächsten 3 Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 sind für ihn weiterbildungsfrei. Seine Weiterbildungspflicht beginnt also wieder mit dem Jahr 2024.

Abbruch der Ausbildung

Falls die Ausbildung abgebrochen oder die Abschlussprüfung nicht bestanden wird, gilt zunächst der Grundsatz, dass während der Ausbildung keine Pflicht zur Weiterbildung besteht. Allerdings kommt der Weiterbildungsverpflichtete bei Abbruch der Ausbildung oder bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung nicht in den Genuss des Privilegs, von der Weiterbildungspflicht befreit zu sein.

 
Praxis-Beispiel

Die abgebrochene Fachwirtausbildung

Die am 1.10.2018 begonnene Ausbildung zum Immobilienfachwirt brach der Makler im Juli 2019 ab. Für die Kalenderjahre 2018 und 2019 hatte er damit seine Weiterbildungspflicht erfüllt. Er musste sich ab dem Kalenderjahr 2020 und weiter in den kommenden beiden Kalenderjahren 2021 und 2022 in einem Umfang von 20 Zeitstunden weiterbilden.

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