Aus dem Gebot getrennter Vermögensverwaltung und getrennter Kontoführung des § 6 MaBV folgt, dass der Makler die Gelder, die er von seinem Auftraggeber zur Verwendung erhalten hat, unverzüglich auf ein Sonderkonto einer inländischen Bank einzahlt. Der Bank ist dabei offenzulegen, dass es sich um Gelder eines Auftraggebers handelt.

Der Makler muss dem Kreditinstitut mitteilen, dass die Gelder für fremde Rechnung eingezahlt werden und hierbei den Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers angeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos zu erteilen. Ferner muss er das Kreditinstitut verpflichten, bei diesem Konto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Konto selbst entstanden sind.

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