Ungeachtet der Maklerpflichten nach dem TMG hat der Makler stets die Vorgaben der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) zu erfüllen. Diese sind in aller Regel bereits durch das Impressum des Maklers und seines Internetauftritts im Übrigen erfüllt. Allerdings beschränken sich die Pflichten nach der DL-InfoV nicht nur auf den elektronischen Geschäftsverkehr, sondern sind allgemein zu beachten.

Kernvorschrift ist hier § 2 DL-InfoV. Hiernach hat der Makler vor Abschluss eines schriftlichen Maklervertrags oder, sofern ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen:

  1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform
  2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Maklerkunden ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer
  3. falls der Makler in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer
  4. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
  5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) besitzt, die Nummer
  6. die von ihm gegebenenfalls verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  7. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
  8. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
  9. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Diese Informationen sind wahlweise

  • dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
  • am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  • in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Neben den vorerwähnten Angaben muss der Makler seinen Auftraggeber nach § 4 DL-InfoV vor Vertragsschluss bzw. Tätigkeitsaufnahme auch über seine Provisionserwartung aufklären.

Verstöße gegen die Vorschriften der DL-InfoV können gemäß § 6 DL-InfoV, § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.

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