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Makler: Bestellerprinzip / 3.1 Suchauftrag in Textform

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich hat der Makler gegen den Wohnungsmieter als seinem Kunden nur dann einen Provisionsanspruch, wenn der entsprechende provisionspflichtige Suchauftrag zumindest in Textform erteilt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass auch dieses Textformerfordernis verfassungskonform ist und keinen Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufsausübung darstellt.[1]

Die Bestimmung des § 126b BGB charakterisiert die Textform als "eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist" und die "auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben" ist. Ein dauerhafter Datenträger ist dabei jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Im Gegensatz zur Schriftform ist keine (Original)Unterschrift erforderlich. Der Textform genügen also insbesondere Telefax, E-Mail und SMS. Da der Makler im Streitfall beweisen muss, dass ein Auftrag zumindest in Textform vorliegt, sollte er auf das Medium SMS verzichten.

 
Achtung

Textform beachten

Genügt der Vermittlungsauftrag des Wohnungssuchenden nicht der Textform des § 126b BGB, ist er gemäß § 125 BGB nichtig.[2] Konsequenz: Der Makler hat keinen Provisionsanspruch gegen den Wohnungssuchenden, auch wenn aufgrund seiner Bemühungen tatsächlich ein Mietvertrag geschlossen wird.

Im Übrigen muss nicht nur der Maklervertrag mit dem Wohnungssuchenden der Textform entsprechen, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WoVermRG auch der provisionspflichtige Maklerauftrag mit dem Vermieter im Hinblick auf die Wohnraumvermittlung.

Insbesondere wenn Maklerverträge in Textform ...

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