Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, der Textform des § 126b BGB. Ziel dieser Regelung ist es, sowohl für den Kaufinteressenten als auch für den Verkäufer den Inhalt des Maklervertrags zu dokumentieren. Im Sinne gebotener Rechtssicherheit können so Unklarheiten über häufig streitträchtige Fragen mit Blick auf den Inhalt des Maklervertrags vermieden werden.

 
Achtung

Textform beachten

Wird ein solcher Maklervertrag nicht in Textform geschlossen, ist der Vertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Anders als § 656c und § 656d BGB ist § 656a BGB auch dann anwendbar, wenn dem Käufer als Vertragspartner des Maklers keine Verbrauchereigenschaft zukommt. In der Praxis streiten die Parteien nämlich häufig darüber, ob und mit welchem Inhalt ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Durch die Neuregelung sollen Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsinhalts von vornherein vermieden und die Transparenz im Wohnimmobilienvermittlungsgeschäft erhöht werden. Die Neuregelung gilt also für sämtliche Maklerverträge, die den Nachweis oder die Vermittlung einer Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung zum Gegenstand haben, und eben unabhängig davon, ob die Vertragsparteien Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind oder nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen