Leitsatz

Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat oder erbringen soll.

Die Regelung, wonach der Gesetzgeber Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auf einen Jahresbetrag von 1.250 EUR begrenzt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hat die Muttergesellschaft anlässlich des Verkaufs eines Tochterunternehmens sämtlichen Mitarbeitern der veräußerten Konzernfirma einen einmaligen Geldbetrag als "außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit" zugewendet.

Der BFH stellte fest, dass die Einmalzahlung im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung und deshalb als Anerkennung für die geleistete Arbeit erfolgte. Das Abschiedsgeschenk hat seinen Rechtsgrund zweifelsfrei im Arbeitsverhältnis und ist damit als Lohnzahlung durch einen Dritten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu rechnen.

Nach der Rechtsprechung gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Die Leistung des Arbeitgebers muss sich also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen (BFH, Urteil v. 18.10.2012, VI R 64/11, BFH/NV 2013 S. 131).

Unter der Voraussetzung kann Arbeitslohn ausnahmsweise auch bei der Zahlung durch einen Dritten anzunehmen sein. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

Zudem stellte der BFH klar, dass ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen kann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010). In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt.

Die mit dem JStG 2010 geschaffene Neuregelung gilt für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den begrenzten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Zum einen enthält die Regelung keine nachträgliche und belastende Änderung der Rechtsfolge, die nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten bedarf (BVerfG, Beschluss v. 7.7.2010 ,2 BvR 748/05, BGBl 2010 I S. 1296). Zum anderen ist der normierte Höchstbetrag für den Werbungskostenabzug verfassungskonform.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 28.2.2013, VI R 58/11.

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