Leitsatz

Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen "sonstigen Bezug", der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn im "Jahresarbeitslohn" zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Die Tochtergesellschaft eines ausländischen Konzerns beschäftigte Arbeitnehmer, die von der Muttergesellschaft nach Deutschland entsandt worden waren (sog. Expatriates). Zwischen der Tochtergesellschaft und diesen Arbeitnehmern bestand eine Nettolohnvereinbarung, die die Übernahme etwa anfallender Steuernachforderungen durch die Tochtergesellschaft einschloss. Die Arbeitnehmer erhielten neben ihren Gehaltszahlungen auch Bonuszahlungen. Im Jahr 2002 und 2004 schied jeweils ein Arbeitnehmer aus und kehrte ins Ausland zurück. Die auf die Tätigkeit in Deutschland im Rückkehrjahr entfallenden Bonuszahlungen wurden jeweils im Jahr der Ausreise nachgezahlt.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer auf diese Zahlungen berücksichtigte die Tochtergesellschaft als Arbeitgeber den während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht in demselben Kalenderjahr in Deutschland bezogenen Arbeitslohn nicht. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, bei der Berechnung der Lohnsteuer auf die Bonuszahlungen sei der im jeweiligen Kalenderjahr während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht bezogene Arbeitslohn einzubeziehen. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.

 

Hinweis

Die Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug ist der Differenzbetrag zwischen der Jahreslohnsteuer auf den voraussichtlichen laufender Arbeitslohn dieses Jahres zuzüglich bereits gezahlter sonstiger Bezüge einerseits und der Jahreslohnsteuer auf den voraussichtlichen Gesamtjahresarbeitslohn einschließlich des jetzt zu besteuernden sonstigen Bezugs. Jahresarbeitslohn ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht. Eine weiter gehende Differenzierung nach der Art der im Bezugszeitraum bestehenden persönlichen Steuerpflicht sieht das Gesetz bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Kalenderjahres nicht vor. Daher ist bei der Ermittlung des Jahresarbeitslohns zur Berechnung der auf den sonstigen Bezug entfallenden Lohnsteuer der im Kalenderjahr zuvor erzielte Arbeitslohn auch insoweit einzubeziehen, als er auf den Zeitraum entfällt, der vor dem Wechsel der Art der Steuerpflicht liegt.

Entsprechendes gilt für die Umkehrsituation. Demgemäß ist in die Ermittlung des Jahresarbeitslohns zur Berechnung der Lohnsteuer auf einen im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossenen sonstigen Bezug der auf den vorherigen Zeitraum beschränkter Steuerpflicht entfallende Arbeitslohn einzubeziehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.8.2009, I R 33/08.

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