Leitsatz

Die Lieferung selbst (vor Verpachtung) erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Landwirt unterliegt auch dann (noch) der Besteuerung nach Durchschnittssätzen, wenn sie nach Verpachtung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt (Einschränkung des BFH-Urteils v. 21.4.1993, XI R 50/90, BStBl 1993 II S. 696).

 

Sachverhalt

Der bislang nach § 24 UStG pauschal versteuernde Landwirt verpachtete ab 1.10.1996 seine landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Wirtschaftsgebäude, Vorräte, Maschinen und stehende Ernte behielt er zurück. Für die vom 1.10. bis 31.12.1996 gelieferten Zuckerrüben stellte er der Zuckerfabrik Umsatzsteuer nach § 24 UStG zu 9,5 % gesondert in Rechnung.

Nach Auffassung des Finanzamts gelte für die nach Betriebsverpachtung getätigte letzte Ernte die Besteuerung nach § 24 UStG nicht (mehr). Da der Landwirt im Rahmen der Regelbesteuerung Kleinunternehmer nach § 19 UStG sei, schulde er die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG (jetzt § 14c Abs. 2 UStG).

Erschöpft sich die unternehmerische Betätigung eines Landwirts in der Verpachtung der Landwirtschaft, stellt die Verpachtung keinen Landwirtschaftsbetrieb i.S.d. § 24 UStG mehr dar. Jedoch steht nach Auffassung des BFH die Lieferung der Zuckerrüben mit dem Landwirtschaftsbetrieb in einem engen sachlichen Zusammenhang und wurde somit noch im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebs erbracht. Dies gilt auch wenn die "letzte Ernte"nach dem Ende der Aktivbewirtschaftung veräußert wird.

Da der Landwirt im Rahmen des § 24 UStG die Umsatzsteuer in Rechnung stellen durfte, ergibt sich keine Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG (jetzt § 14c Abs. 2 UStG).

 

Hinweis

Der o.g. Beurteilung steht das BFH-Urteil v. 21.2.1980, V R 113/73, BStBl 1980 II S. 613, nicht entgegen. Dort erhielt ein Landwirt für die Verpachtung seines Weinwirtschaftsbetrieb an seinen Sohn als Pacht u.a. einen Teil des aus der Ernte gekelterten Weins. Der Verkauf des vom Verpächter nicht selbst erzeugten Weins unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.11.2009, V R 16/08.

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