Leitsatz

  1. Berufstypische Leistungen sog. Personalberater, die diese im Rahmen der Suche nach Führungskräften für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar erbringen, stellen i.d.R. Beratungsleistungen i.S. v. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar.
  2. Dem steht nicht entgegen, dass dabei den Auftraggebern letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird.
 

Sachverhalt

K suchte für ausländische Unternehmen Führungskräfte, erarbeitete Stellenausschreibungen und half bei der Entscheidungsfindung. Sie erhielt zunächst 40 % der vereinbarten Vergütung, weitere 40 % bei der Präsentation der Kandidaten und schließlich 20 % nach Besetzung der Stelle durch einen ihrer Bewerber. Alle Nebenkosten trug der Auftraggeber. Finanzamt und -gericht meinten, die Leistungen seien nicht nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UStG im Ausland steuerbar.

 

Entscheidung

Der BFH war anderer Auffassung. Der Kern dieser aus verschiedenen Elementen bestehenden Tätigkeit liegt darin, eine fundierte und qualifizierte Empfehlung zur Besetzung einer Position auszusprechen. Dem steht jedenfalls dann, wenn kein Erfolgshonorar vereinbart ist, nicht entgegen, dass letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird. Das entspricht auch der Ansicht des BFH, der einen Personalberater, der ein Erfolgshonorar vereinbart hat, nicht als beratenden Volks- oder Betriebswirt beurteilt, weil nicht die Beratung, sondern die Vermittlung die Tätigkeit prägt.

 

Hinweis

Nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG ist Ort sonstiger Leistungen in Form rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Beratung der Empfängerort. Es kommt nicht auf die in der Vorschrift genannten Berufe an, sondern auf die "hauptsächlich und gewöhnlich" zu diesen Berufen gehörenden Leistungen. Entscheidend ist daher, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.

Unter "Beratung" ist die Vermittlung von Informationen zur Lösung konkreter Fragen, auch als Entscheidungshilfe, zu verstehen. Abzugrenzen ist die Personalberatung von der Arbeitsvermittlung, die zwar auch eine Beratung bietet, deren Schwerpunkt aber der Erfolg in Form der Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist. Als Personalberatung gilt daher eine Tätigkeit, die die Analyse der Stellenanforderung, die Erarbeitung eines Anforderungs- und Bewerberprofils, die Bewerbersuche, die Präsentation qualifizierter Bewerber nach Vorauswahl sowie die Mitwirkung und Beratung bei der Festlegung von Einstellungs-, Arbeits- und Vergütungsbedingungen umfasst, wenn sich das Honorar zudem am Aufwand für die Entscheidungsfindung orientiert und nicht erfolgsabhängig ist. Diese Abgrenzung ist auch für die Beantwortung der Frage brauchbar, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit als Beratungsleistung qualifiziert werden kann. Denn Art. 86 und 90 EG gehen davon aus, dass die Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft zum Tätigkeitsbereich privater Personalberatungsunternehmen gehört.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 18.06.2009, V R 57/07

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