Leitsätze (amtlich)

  1. Hat sich der Eigentümer eines Ferienhauses mit anderen Ferienhauseigentümern zu einer GbR zusammengeschlossen, die die Ferienhäuser im eigenen Namen für Rechnung der Gesellschafter vermieten soll und sind die Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Hauses aufgrund der Überlassung der Nutzungsbefugnis abhängig, kann die Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer an die Gesellschaft als entgeltlich beurteilt werden.
  2. In Betracht kommt auch, dass schon deshalb von Vermietungsleistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft auszugehen ist, weil in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 UStG i.V.m. § 3 Abs. 11 UStG die Gesellschaft, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschafter vermietet, so behandelt wird, als ob sie diese Vermietungsleistung selbst erhalten hätte.
 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb 1993 ein Ferienhaus. Das Grundstück ist Teil eines parzellierten Areals der Ferienhausanlage "X" mit mehreren Objekten. Die Eigentümer der Häuser schlossen sich zu einer GbR zusammen, deren Zweck die gemeinsame Durchführung der "Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung der 15 Häuser und der Gesamtanlage" ist. Die Einnahmen sollten jedem Haus direkt zugeordnet werden. 80 % der Einnahmen waren vierteljährlich an die Eigentümer auszubezahlen; bis zum 31.3. des folgenden Jahres sollte die Endabrechnung erfolgen. Laut Gesellschaftsvertrag standen sämtliche Ferienhäuser ständig zur Vermietung im Rahmen einer hotelmäßigen Organisation an wechselnde Mieter bereit. Die GbR bot unter der Bezeichnung "X-Eigentümer GbR" die Ferienhäuser in Prospekten und über örtliche Fremdenverkehrsbüros an. Sie schloss sog. Kontingentverträge, mit denen sie Reiseveranstaltern als "Vermieter" Ferienhäuser reservierte. Daneben vermietete die GbR die Häuser direkt. Die von den Feriengästen zu bezahlenden Entgelte vereinnahmte die GbR. In den USt-Erklärungen für 1993 und 1994 machte der Kläger Vorsteuer im Zusammenhang mit der Herstellung des Ferienhauses geltend und gab für 1994 Vermietungsumsätze an. Das Finanzamt meinte, die Vermietungsleistungen an die Feriengäste habe die GbR erbracht, während die Überlassung der Nutzungsbefugnis an die GbR durch die Eigentümer ein umsatzsteuerlich nicht relevanter Gesellschafterbeitrag sei. Das Finanzamt ließ deshalb die vom Kläger geltend gemachte Vorsteuer nicht zum Abzug zu und setzte die USt für 1993 und 1994 auf jeweils 0 DM fest. Die Klage blieb erfolglos. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG kann (auch) ein Gesellschafter bereits durch die Vermietung eines einzigen Gegenstandes an die Gesellschaft sein[1]. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Unternehmereigenschaft nicht aufgrund unmittelbarer Vermietung an Feriengäste erlangte. Für die Frage der Steuerbarkeit von Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft und dementsprechend für die Berechtigung des Gesellschafters zum Abzug von Vorsteuer aus damit zusammenhängenden Vorbezügen kommt es allein darauf an, ob ein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt[2]. Steuerbare entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegen vor, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Gesellschafterleistungen gegen Entgelt gerichtet sind[3] bzw. wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht[4].

Entgegen dem FG genügt es für die Beurteilung der Nutzungsüberlassung des Gesellschafters an die Gesellschaft als entgeltliche Leistung, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag und dessen tatsächlicher Durchführung dem Gesellschafter für die Nutzungsüberlassung der Betrag zusteht, den die Gesellschaft durch die tatsächliche Vermietung seines Hauses vereinnahmt hat. Sind die Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Hauses durch die Gesellschaft aufgrund der Übertragung der Nutzungsbefugnis an die Gesellschafter abhängig, stehen Nutzungsüberlassung und Entgeltsanteil in einem Leistungsaustauschverhältnis[5]. Im Streitfall ergibt sich somit die Steuerbarkeit der Leistungen des Klägers unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn man darauf abstellt, dass er sein Haus an die Gesellschaft gegen Entgelt vermietet hat. In Betracht kommt aber auch, dass schon deshalb von Vermietungsleistungen des Klägers an die GbR auszugehen ist, weil nach § 3 Abs. 3 (analog) i.V.m. § 3 Abs. 11 UStG[6] die GbR, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschafter vermietet, so zu behandeln ist, als habe sie die Vermietungsleistungen selbst erhalten. Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG sind Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig werden, so zu behandeln, als ob sie diese Dienstleistung selbst erha...

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