Leitsatz

Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber der Gemeinde und zusätzlich durch privatrechtliche Verträge auch gegenüber den Grundstückseigentümern gegen Entgelt zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf öffentlichen Flächen einer Gemeinde, erbringt er an die Gemeinde eine entgeltliche Werklie­ferung. Es erfolgt keine sonstige Leistung an die Eigentümer der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke (entgegen BMF-Schreiben v. 31.5.2002).

 

Sachverhalt

Eigentümer der Grundstücke eines neuen Bauerschließungsgebiet waren die Stadt Y, eine KG sowie zwei Kirchengemeinden. Die KG und die beiden Kirchengemeinden beauftragten die klagende GmbH auf der Grundlage eines mit der Stadt noch ab­zuschließenden Städtebau-Vertrags die Erschließungsanlagen herzustellen. Aufgrund des zusätzlichen Vertrags mit der Stadt übernahm die GmbH die Erschließung im Baugebiet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Zahlungsverpflichtung der Stadt entfällt, soweit die GmbH mit den anderen Grundstückseigentümern eigenständige Vereinbarungen abschloss. Nach Abschluß der Erschließung unterwarf die GmbH die vereinbarten Erschließungskosten durch anteilige Rechnungen an die 4 Grundstückseigentümer der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des Finanzamts erbrachte die GmbH für 2003 zusätzlich eine unentgeltliche Zuwendung an die Stadt in Höhe der Netto-Erschließungskosten mit daraus resultierender Umsatzsteuer (Wertabgabe § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG).

Führen Bauleistungen des Unternehmers aufgrund eines mit einer Gemeinde abgeschlossenen Erschließungsvertrags zur Herstellung von Erschließungsanlagen auf den hierfür vorgesehenen öffentlichen Erschließungsflächen, erbringt der Unternehmer nur eine einzige Werklieferung (von Erschließungsanlagen) an die Stadt (und nicht an die anderen Grundstückseigentümer).

Zusätzliche Zahlungen der anderen Grundstückseigentümer sind Entgelte Dritter für die an die Stadt erbrachte Werklieferung. Deshalb liegt, entgegen dem BMF-Schreiben v. 31.5.2002, BStBl 2002 I S. 631, unter II.2.c) keine zusätzliche zu besteuernde unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vor. Eine Leistung an die einzelnen Grundstückseigentümer könnte nur insoweit vorliegen, als individuelle Anschlüsse auf den einzelnen Grundstücken hergestellt wurden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 22.7.2010, V R 14/09.

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