Leitsatz

Die langfristige Vermietung von als Campingplätze erschlossenen Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Vorschrift verletzt nicht Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Richtlinie 77/388/ EWG.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall verweigerte das Finanzamt der Betreiberin eines Campingplatz den Vorsteuerabzug aus neueingerichteten Standplätzen für Campingwagen, da insoweit die Überlassung langfristig sei und damit steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.

Nach Auffassung des BFH steht Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Richtlinie 77/ 388/EWG der Anwendung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht entgegen. Obwohl der Richtlinienwortlaut nicht zwischen kurz- und langfristiger Unterkunftsgewährung auf Campingplätzen unterscheidet, sei die deutsche Einschränkung der Steuerpflicht auf kurzfristige Nutzungsüberlassung gemeinschaftsrechtskonform.

Nach dem Urteil des EuGH v. 12.2.1998 Rs. C-346/95"Blasi", kann Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der 6.EG-RL "dahin ausgelegt werden, dass die (steuerpflichtige) kurzfristige Beherbergung von Fremden als Gewährung von Unterkunft in Sektoren mit einer ähnlichen Zielsetzung wie das Hotelgewerbe besteuerbar ist". Insoweit steht Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Besteuerung von Verträgen, die für eine Laufzeit von weniger als 6 Monaten abgeschlossen wurden, nicht entgegen, wenn anzunehmen ist, dass diese Laufzeit der Absicht der Parteien entspricht. Den insoweit den Mitgliedstaaten zustehenden Gestaltungsspielraum habe Deutschland mit der Begrenzung der Steuerpflicht auf die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen in Satz 2 des § 4 Nr. 12a UStG zulässigerweise wahrgenommen.

 

Hinweis

Das FG muss noch prüfen, ob die Vermietung von Campingplätzen lang- oder kurzfristig war. Der BFH verweist insoweit auf sein Urteil vom 19.11.1998, V R 21/98, BFH/NV 1999 S. 837. Die Verwaltung geht von einer langfristigen Überlassung ab mindestens 6 Monaten aus (Abschn. 78 Abs. 2 UStR).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.2.2008, XI R 51/06.

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