Nächtliches Hindernis

Bei stürmischen Witterungsverhältnissen hatte sich ein Einkaufswagen nachts "selbstständig gemacht" und war auf die Fahrbahn gerollt. Ein Autofahrer prallte mit seinem Fahrzeug dagegen, sodass ein Schaden von über 5.000 EUR entstand. Der Fahrzeugeigentümer machte Ansprüche gegen den Betreiber des Lebensmittelmarkts, zu dem die Einkaufswagen gehören, aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Dieser verteidigte sich damit, dass ein unbefugter Dritter den Einkaufswagen zwischen Ladenschluss am Samstag um 20 Uhr und dem Unfalltag, einem Montag, aus der Reihe ordnungsgemäß abgestellter Einkaufswagen entfernt und auf die Fahrbahn geschoben habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Betreiber des Lebensmittelmarkts habe es nicht zu vertreten, dass von seinem Grundstück ein Einkaufswagen entfernt worden sei. Doch mit der Berufung hat der Kläger zu 80 % Erfolg.

Einfache Sicherung möglich

Das OLG Hamm bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei zwar im praktischen Leben nicht erreichbar. Doch müsse ein verständiger und gewissenhafter Bürger Umstände berücksichtigen, die zu einer Gefahrenlage führen könnten. Hier seien zwar durch eine am Boden liegende Kette Maßnahmen getroffen worden, dass die Einkaufswagen nicht selbstständig wegrollen, jedoch genüge diese Sicherungsmaßnahme für sich allein nicht. Die Einkaufswagen müssten mit einer Kette unmittelbar abgesichert werden und die Kette müsse mit einem Vorhängeschloss abgesperrt sein. Diese sehr einfache Sicherungsmaßnahme überlaste den Betreiber des Einkaufsmarkts auch nicht. Die Sicherung der Einkaufswagen durch eine abschließbare Kette sei geeignet, die zweckwidrige Nutzung zu verhindern, zumal sie noch nicht einmal spürbaren wirtschaftlichen Aufwand erfordere.

Anscheins­beweis

Diese Verkehrssicherungspflichtverletzung sei auch kausal für die dem Kläger entstandene Rechtsgutverletzung. Der Kausalitätsbeweis sei aufgrund des Anscheinsbeweises schon geführt, denn bei abgesperrter Kette hätte es zu einem Schaden nicht kommen können.

Betriebs­gefahr

20 % seines Schadens hat der Kläger nicht erhalten, weil er die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu vertreten habe.

(OLG Hamm, Urteil v. 18.8.2015, 9 U 169/14, dazu Kääb, FD-StrVR 2015, S. 372370)

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