Leitsatz

Im Jahr 1999 hat der Gesetzgeber nachträglich die Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude oder für die Herstellung eines Gebäudes für den Fall ausgeschlossen, dass der Erwerber des Gebäudes Sonderabschreibungen nach dem FördG in Anspruch nimmt. Nach Auffassung des BFH verstößt diese nachträgliche Gesetzesänderung nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

Sachverhalt

Ein Bauträgerunternehmen, hatte 1998 10 Eigentumswohnungen veräußert und mit den Erwerbern gleichzeitig einen Vertrag über die Sanierung der Wohnungen geschlossen. Gegen Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch die Steuerpflichtige war den Erwerbern die Zahlung des gesamten Kaufpreises in 1998 möglich. Alle Erwerber zahlten den Kaufpreis einschließlich des auf die Sanierung entfallenden Teils noch im Jahr 1998 und nahmen hierfür Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG in Anspruch. Der Antrag auf Investitionszulage wurde von Finanzamt und FG unter Hinweis auf das Kumulationsverbot zwischen Sonderabschreibungen und Investitionszulage abgelehnt. Dieses durch das StBereinG 1999 vom 22.9.1999 in das InvZulG 1999 eingefügte Kumulationsverbot ist rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Nach Auffassung des BFH verstößt diese nachträgliche Gesetzesänderung nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, sondern diente nur der Klarstellung.

Der ursprüngliche Gesetzestext ohne das Kumulationsverbot sei planwidrig zu weit gefasst gewesen. Er sei deshalb seinem Sinn und Zweck entsprechend einzuschränken. Der zu weite Wortlaut der Vorschrift sei nicht Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt hätte nach den Wertungen, die dem Gesetz zu Grunde liegen und nach seiner Zielsetzung von Anfang an so geregelt werden müssen. Aus der Entstehungsgeschichte des InvZulG 1999, dem Zusammenhang mit der Förderung nach dem FördG sowie dem mit dem InvZulG 1999 verfolgten Zweck ergäbe sich vielmehr, dass das InvZulG 1999 eine Lücke enthielt, soweit eine Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten oder die Herstellung eines Gebäudes durch einen Bauträger nicht ausgeschlossen war, wenn im Veräußerungsfall die Erwerber Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hatten. Sowohl dem FördG als auch dem InvZulG 1999 läge jedoch das Prinzip zu Grunde, dass die jeweilige begünstigte Maßnahme nur einmal gefördert werden soll.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.5.2006, III R 21/03.

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