Leitsatz

Die Tätigkeit einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, deren "Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr" von Erzeugnissen in das Drittland Voraussetzung für eine im Inland zu gewährende Ausfuhrerstattung ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr und ist daher steuerbefreit (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG).

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betreibt die Warenprüfung jeglicher Art im internationalen Warenverkehr. Sie bestätigt als zugelassene Kontroll- und Überwachungsgesellschaft für die EU-Ausfuhrerstattung des Exporteurs bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Ausfuhr und die Einfuhr der Erzeugnisse in das Drittland tätig zu sein. Die Kontrolltätigkeit erfolgt jeweils im Drittland. Dagegen werden die dafür erforderlichen Arbeitsanweisungen, die Übersetzung des jeweiligen Prüfprotokoll sowie die Erstellung der Bescheinigung in Deutschland durchgeführt. Nach Auffassung des Finanzamt unterliegen die o.g. Umsätze insgesamt der deutschen Umsatzsteuer.

Der BFH hat die bisher strittige Frage, ob sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (Sitz es Leistenden) im Inland befindet oder nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a.F. (Schwerpunkt der Tätigkeit) bzw. § 3b Abs. 2 UStG a.F. im Ausland befindet, offen gelassen. Wären die sonstigen Leistungen im Inland steuerbar, sind sie als sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehend steuerfrei nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 1. Alternative UStG. Hierfür müssen die fraglichen Leistungen nicht unmittelbar der Beförderung der Ausfuhrgegenstände dienen. Im Urteilsfall steht die einheitliche Leistung daher in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Ausfuhr der Erzeugnisse in die verschiedenen Drittländer. Somit unterliegen die Umsätze nicht der deutschen Umsatzsteuer.

 

Hinweis

Die o.g. Leistungen sind ab dem 1.1.2010 nach § 3 Abs. 2 UStG insoweit steuerbar, als sie an in Deutschland ansässige unternehmerische Auftraggeber erbracht werden. Es bleibt jedoch auch ab 1.1.2010 bei der o.g. Steuerbefreiung nach § Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 1. Alternative UStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 10.11.2010, V R 27/09.

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