Nach § 5 Abs. 1 WPG gilt die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Abs. 1 WPG nicht für ein beplantes Gebiet, für das spätestens zum Ablauf der vorgenannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Sämtliche bestehenden Wärmepläne bestehen weiter fort, und zwar unabhängig vom Wärmeplanungsgesetz. Sie müssen die bundesrechtlichen Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes erst mit dessen Fortschreibung erfüllen. Voraussetzung ist, dass sie auf einer landesrechtlichen Grundlage über die Wärmeplanung beruhen, was in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein der Fall ist.

 

Weitergeltung trotz WPG

§ 5 Abs. 1 Satz 2 WPG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans durch das Inkrafttreten des WPG nicht berührt wird.

Entsprechendes gilt nach § 5 Abs. 2 WPG allerdings auch für beplante Gebiete, für die keine landesgesetzliche Regelung besteht, wenn

  1. am 1.1.2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,
  2. spätestens bis zum Ablauf des 30.6.2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und
  3. die dem Wärmeplan zugrunde liegende Planung mit den Anforderungen des WPG im Wesentlichen vergleichbar ist.

Die wesentliche Vergleichbarkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.

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