Hoher Flächen­verbrauch

Fachleute warnen seit vielen Jahren vor der ausufernden Bebauung, die immer mehr Landschaft beansprucht. Derzeit werden in der Bundesrepublik täglich 66 ha neu für Siedlungs- und Verkehrsflächen ausgewiesen. Damit liegt die tatsächliche Entwicklung weit über dem Limit von 30 ha pro Tag, das die Bundesregierung als Maximum des Flächenverbrauchs angepeilt hat. Um die Gemeinden anzuregen, stärker auf Innenentwicklung anstelle von Außenentwicklung zu setzen, wurde bereits im Jahre 2013 das Baugesetzbuch novelliert. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden wurde in das Baugesetzbuch als Ziel der städtebaulichen Entwicklung eingefügt, dass Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung haben soll. Gleichzeitig wurde mit § 13a BauGB für Innenentwicklungsmaßnahmen eine vereinfachte Form des Bebauungsplans geschaffen.

Neue Überlegungen des Gesetzgebers

Jetzt sieht es danach aus, dass der Gesetzgeber einen weiteren Schritt plant, um die Innenentwicklung voranzubringen. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung und das zuständige Bundesministerium haben 2017 ein Planspiel in Auftrag gegeben, das zur Jahresmitte 2018 abgeschlossen sein soll. Mit dem Planspiel soll erkundet werden, ob eine sogenannte Innenentwicklungsmaßnahme das bestehende Instrumentarium des Städtebaurechts erweitern kann, um den Flächenverbrauch zu vermindern und einen Großteil des Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten durch Innenentwicklung zu decken. Es sollen im Innenbereich einer Stadt dispers verteilte Potenzialflächen mobilisiert und zügig vorzugsweise durch die Eigentümer selbst bebaut werden. An dem Planspiel nehmen die Städte Berlin, Bonn, Chemnitz, Hamburg, Köln, München, Stuttgart und Trier teil.

Geplante Innenent­wicklungsmaßnahme

Die Innenentwicklungsmaßnahme soll sich nicht auf einzelne Bauobjekte und Grundstücke beziehen, sondern eine flächenbezogene planerische Gesamtmaßnahme darstellen, ähnlich etwa dem Sanierungsgebiet im Rahmen der Städtebauförderung. Sie soll in 3 Stufen ablaufen, beginnend mit vorbereitenden Untersuchungen, dem Erlass einer gemeindlichen Innenentwicklungssatzung und einer Realisierungsphase, in der die Bebauung durch Eigentümer oder Dritte erfolgt. Im Geltungsbereich einer Innenentwicklungssatzung werden die Gemeinden einen stärkeren Zugriff auf Grundstücke erhalten, z. B. durch erweiterte Vorkaufsrechte und Baugebote. Auch der zwangsweise Erwerb von nicht bebauten Grundstücken durch die Gemeinde durch Enteignungen ist angedacht.

   Es ist noch zu früh, um vorherzusagen, ob und in welcher Form die Innenentwicklungsmaßnahme als neues planungsrechtliches Instrument eingeführt werden wird. Einerseits würde sie dem Gedanken der Innenentwicklung einen neuen politischen Impuls verleihen. Andererseits können nicht beliebig neue Instrumente zur Einschränkung der Eigentümerrechte geschaffen werden, ohne Grundrechte zu verletzen. Ein neues Rechtsinstitut "Innenentwicklungsmaßnahme" könnte wahrscheinlich nur dann praktische Erfolge erzielen, wenn seine baurechtlichen Maßnahmen mit förderrechtlichen Maßnahmen kombiniert würden. Eine solche Kombination von Baurecht und Förderrecht wird seit vielen Jahren durch die Städtebauförderung bei der Sanierung alter Stadtquartiere praktiziert. Eine solche Erfolgsgeschichte könnte sich bei der Innenentwicklung wiederholen, wenn der Bund bereit ist, zusätzlich zu neuen gesetzlichen Regelungen auch entsprechende Finanzmittel bereitzustellen.

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