Für die Einkommensermittlung ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen an die Gesellschafter ausgeschüttet oder den Rücklagen zugeführt/thesauriert wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Die Einkommensverwendung (z. B. durch Gewinnausschüttungen) hat auf die Einkommenshöhe keinen Einfluss. Daher dürfen auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) das Einkommen nicht mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und werden – soweit sie das Einkommen gemindert haben – bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dem Steuerbilanzgewinn außerhalb der Steuerbilanz wieder hinzugerechnet.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG wird gemäß Richtlinie 36 Abs. 1 Satz 1 KStR 2004 definiert als

  • eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG auswirkt und
  • nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, sind die Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sorgfältig daraufhin zu überwachen, dass sie einem Drittvergleich standhalten. Vor Verwirklichung der geschäftlichen Beziehung sind Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis wie unter fremden Dritten zu vereinbaren. Eine (zivilrechtlich mögliche) rückwirkende Umgestaltung scheitert steuerlich am Rückwirkungsverbot.

Als negative Folge der verdeckten Gewinnausschüttung ist festzuhalten, dass das steuerpflichtige Einkommen erhöht wird, sodass eine Belastung durch Körperschaftsteuer (Tarifbelastung) und Gewerbesteuer oder ein Verzehr vorhandener Verlustvorträge eintreten kann. Soweit die Ausschüttung aus vorhandenen "EK 02"-Beständen erfolgt (vgl. unten Kapitel 4.3.3 ), hat das ausschüttende Unternehmen die Ausschüttungsbelastung herzustellen (3/7 der vGA). Darüber hinaus löst auch eine vGA Kapitalertragsteuer aus.

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