Leitsatz

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte der Insolvenzverwalter durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG verzichtet. Fraglich war nun, ob die dadurch ausgelöste 5-jährige Bindung an die Regelbesteuerung auch für die außerhalb des Insolvenzverfahrens ausgeübte Unternehmertätigkeit des Insolvenzschuldners gilt.

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht das umsatzsteuerrechtliche Unternehmen i.d.R. aus mehreren Unternehmensteilen: Dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, gegen den Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden sind (§§ 174 ff. InsO); dem die Insolvenzmasse betreffenden Unternehmensteil, gegen den Masseverbindlichkeiten geltend zu machen sind; sowie ggf. aus dem vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen, bei dem Steueransprüche gegen den Insolvenzschuldner persönlich ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen geltend gemacht werden können (siehe hierzu BFH, Urteil v. 24.11.2011, V R 13/11).

Nach Auffassung des BFH kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nur einheitlich für das gesamte Unternehmen ausgeübt werden. Dies ist dadurch bedingt, dass die Summe der gegenüber dem Insolvenzverwalter und der gegenüber dem Insolvenzschuldner festgesetzten Umsatzsteuer immer die entstandene Jahresumsatzsteuer für das gesamte Unternehmen ergeben muss. Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis zur Erklärung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung allein dem Insolvenzverwalter zu, da das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf ihn übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO). Damit erstreckt sich der durch den Insolvenzverwalter erklärte Verzicht auf das gesamte Unternehmen; somit auch auf den Unternehmensteil, dessen Umsätze der Insolvenzschuldner nach Insolvenzeröffnung selbst zu versteuern hat.

 

Hinweis

An die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Option zur Regelbesteuerung ist der Insolvenzschuldner in der 5-jährigen Bindung gebunden, obwohl er für die außerhalb des Insolvenzverfahrens ausgeübte Unternehmertätigkeit selbst keine Option nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG ausgesprochen hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.12.2012, V R 23/11.

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