Leitsatz

Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid führt jedes nachträglich gestellte Rechtsschutzbegehren, das nicht mit der Klage angegriffene Feststellungen betrifft, zu einer Klageänderung, die nur innerhalb der Klage­frist möglich ist.

 

Sachverhalt

Wird gegen einen Feststellungsbescheid Klage erhoben, ist zu beachten, dass Streitgegenstand die einzelnen gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen sein können, z.B. die Qualifikation der Einkünfte, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns. Der Feststellungsbescheid ist daher als Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zu sehen, die, soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten, auch als selbstständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen und demgemäß einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen.

Wird während der Rechtshängigkeit der Streitgegenstand geändert, d.h. anstelle des ursprünglichen Begehrens oder neben ihm ein anderer Klageantrag gestellt, ist eine solche Klageänderung (§ 67 FGO) bei einer Anfechtungsklage nur statthaft, wenn sie innerhalb der Klagefrist erfolgt. Diese prozessuale Selbsttändigkeit der Besteuerungsgrundlagen eines Gewinnfeststellungsbescheids kommt auch zum Tragen, wenn der mit der Klage angefochtene Bescheid geändert wird. Da § 68 FGO voraussetzt, dass beide Bescheide "dieselbe Steuersache" betreffen, kommt die Vorschrift nicht zur Anwendung, wenn ein teilbarer Bescheid nur teilweise angefochten war und sich die Änderung nur auf den nicht angefochtenen Teil bezieht. Im Urteilsfall zielte die Klage auf Qualifizierung von laufendem Gewinn als tarifbegünstigten Aufgabegewinn. Ein nach Ablauf der Klagefrist eingegangener Antrag mit dem Begehren, den Gewinn insgesamt nicht bei der Klägerin zu erfassen, richtete sich dagegen gegen eine weitere selbstständige Feststellung im Gewinnfeststellungsbescheid und konnte daher nicht berücksichtigt werden.

 

Hinweis

Steht der angefochtene Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO), kann der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Feststellungsfrist die Abänderung nicht bei Gericht anhängiger Feststellungen beim Finanzamt beantragen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 9.2.2011, IV R 15/08.

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