Leitsatz

Kinderzuschüsse zu einer von einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlten Rente sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa EStG steuerpflichtig. Sie sind nicht wie Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG steuerfrei.

 

Sachverhalt

Nach § 3 Nr. 1 Buchst. c EStG sind Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung einkommensteuerfrei, während Zuschüsse aus einem berufsständischen Versorgungswerk mit ihrem Besteuerungsanteil in die Steuerpflicht einbezogen sind. Der Steuerpflichtige sah darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Nach Auffassung des BFH ist dies unbegründet.

Die Einbeziehung der Kinderzuschüsse als Teil der Basisversorgung in die Besteuerung sei systemgerecht. Dies gelte zwar grundsätzlich gleichermaßen für berufsständische Kinderzuschüsse wie auch solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Steuerbefreiung der Zuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung könne nicht durch teleologische Extension auf andere Zuschüsse übertragen werden, weil sie rechtspolitisch nicht fehlerhaft erscheint und wirtschaftlich begründet ist. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das unterschiedliche Ergebnis nicht gewollt habe.

In der Besteuerung der Kinderzuschüsse aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Insbesondere könnten die berufsständischen Kinderzuschüsse zusätzlich zum steuerrechtlich geregelten Familienleistungsausgleich gewährt werden. Demgegenüber verdränge der Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Kindergeldanspruch und fließe zudem in die Günstigerprüfung nach § 32 Abs. 4 EStG ein, weil es sich um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung handelt. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen führten dazu, dass der Bezieher von berufsständischen Kinderzuschüssen im Ergebnis regelmäßig besser behandelt werde, auch wenn die Zuschüsse selbst nicht steuerfrei sind. Eine weitere steuerliche Privilegierung sei gleichheitsrechtlich nicht geboten. Es war auch nicht erforderlich, die Gründe für die unterschiedliche Besteuerung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich zu benennen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 31.8.2011, X R 11/10.

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