Leitsatz (amtlich)

Der Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.

 

Sachverhalt

Die Kläger haben zwei Kinder, für die sie Kindergeld beziehen. Sie erwarben eine Eigentumswohnung in O für 153 000 DM, die sie ab 1.10.1997 ihrem dort studierenden Sohn zur ausschließlichen Nutzung unentgeltlich überließen. Bis zu seinem Umzug nach O lebte der Sohn in der Wohnung seiner Eltern. Die Kläger beantragten für die Eigentumswohnung in O Eigenheimzulage ab 1997 und Kinderzulage für beide Kinder. Das Finanzamt gewährte neben der Grundförderung lediglich Kinderzulage für ein Kind. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG setzt die Kinderzulage voraus, dass das Kind im Förderzeitraum (also im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren) zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Sohn der Kläger gegeben. Denn der Sohn hat vor seinem Umzug nach O noch im Jahr der Anschaffung der Eigentumswohnung und damit im Förderzeitraum zum Haushalt der Kläger gehört.

Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Finanzamts nicht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG[2]. Danach sind für die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 EigZulG die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung hat oder ob ihr darüber hinaus auch eine materiell-rechtliche Wirkung zukommt. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall gegeben. Wenn § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG auf die "Verhältnisse" bei Beginn der Nutzung abstellt, so sind damit die tatsächlichen Umstände gemeint, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme ausfüllen. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass in dem Zeitpunkt, in dem die Nutzung der Eigentumswohnung beginnt, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage gegeben sein müssen. § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG fordert aber keine gegenwärtige und dauerhafte Haushaltszugehörigkeit. Die in der Wortfassung verwendeten zwei Zeitformen "… zum inländischen Haushalt… gehört oder gehört hat" lassen es genügen, wenn das Kind irgendwann im Förderzeitraum zum elterlichen Haushalt gehört hat und drücken aus, dass der Wegfall der Haushaltszugehörigkeit unschädlich ist. Das gilt in gleicher Weise im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG; denn diese Vorschrift bezieht auch den Teil der Norm des § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG in ihren Regelungsinhalt mit ein, der nach der Konjunktion "oder" beginnt. Dementsprechend reicht es aus, wenn das Kind - wie dies bei dem Sohn der Kläger der Fall ist - zu Beginn der Nutzung zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 13.9.2001 – IX R 15/99

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