Leitsatz

Die Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses zwischen dem Landwirt und seinem Kind führt nicht zu einer Entnahme des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, sofern der verbilligte Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses nicht unterschreitet.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs. Er bestellte seiner Tochter D ein Erbbaurecht an einem Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass die teilentgeltliche Erbbaurechtsbestellung zu Gunsten der Tochter als Entnahme des belasteten Grundstücks zu beurteilen sei, weil der Erbbauzins um mehr als 50 % unter dem ortsüblichen Entgelt liege und das belastete Grundstück zu Wohnzwecken genutzt werde.

Der BFH entscheidet ebenso wie zuvor das FG, dass die Bestellung des Erbbaurechts nicht zu einer Entnahme des damit belasteten Grundstücks geführt hat. Daran ändert auch die Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses nichts. Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt. Die bisherige Nutzung muss sich auf Dauer so ändern, dass das Grundstück seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. Zwar können Land– und Forstwirte grundsätzlich nur solche Wirtschaftsgüter zu gewillkürtem Betriebsvermögen machen, deren Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft möglich ist. Bei Grundstücken, die zuvor zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, kann eine Nutzungsänderung allerdings auch dann zu gewillkürtem Betriebsvermögen führen, wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich ist.

Eine verbilligte Überlassung führt nicht dazu, dass das Grundstück seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. Die außerbetrieblich veranlasste verbilligte Vermietung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung stellt eine Nutzungsentnahme dar. Die Nutzungsentnahme durch die verbilligte Überlassung führt zu einer Erhöhung des Gewinns um die (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung, höchstens aber um den Marktwert der Nutzung. Von einer Entnahme wäre nur auszugehen, wenn der verbilligte Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses unterschreitet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.3.2011, IV R 46/08.

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