Leitsatz

Für vor dem 1.1.2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden ("Umlaufvermögen"), besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG kein Anspruch auf Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

 

Sachverhalt

Der Landwirt wechselte zum 1.1.2003 von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zur Allgemeinbesteuerung. Deshalb machte er in 2005 für in 2002 erworbenes zum Umlaufvermögen gehörendes "Feldinventar" (u.a. Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Maschinenmiete) eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu seinen Gunsten geltend.

Nach Auffassung des BFH ist jedoch die Vorsteuerberichtigung für die im Jahr 2002 angeschafften Gegenstände des Umlaufvermögens weder nach § 15a UStG noch nach Gemeinschaftsrecht zulässig. Die national erst 2005 eingeführte Vorsteuerberichtigung auch für Umlaufvermögen (§ 15a Abs. 2 Satz 1 UStG 2005) gilt nach § 27 Abs. 11 UStG 2005nur für nach dem 31.12.2004 bezogene Eingangsleistungen in das Umlaufvermögen.

Entgegen der Auffassung des Niedersächsischen FG kann sich der Steuerpflichtige für die Zeit vor dem 1.1.2005 nicht auf Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Die dort geregelte Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen und sonstige Leistungen steht unter dem Vorbehalt der "von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten". Der insoweit den Mitgliedstaaten belassene Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzung in das nationale Recht begründet deshalb keinen Anwendungsvorrang zugunsten des Steuerpflichtigen.

 

Hinweis

Zwar hat der BFH bereits vor Inkrafttreten des UStG 2005 die Anwendung der Berichtigungsvorschrift des § 15a Abs. 1 UStG auf den Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG sowie für den Umkehrfall bejaht. Dies galt jedoch nur für Anlagevermögen und nicht für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.2.2009, V R 85/07.

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