Kostenträchtige Voreintragung?

Werden Nachlassimmobilien im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen einzigen Miterben übertragen, bedarf es keiner Voreintragung der Erbengemeinschaft nach § 40 Abs. 1 GBO im Grundbuch; der verbleibende Miterbe kann unmittelbar eingetragen werden.

Eintragungshindernis?

Eine aus 2 Personen bestehende Erbengemeinschaft setzte sich durch notarielle Vertragsurkunde dergestalt auseinander, dass ein Miterbe den gesamten Nachlass, bestehend aus Grundbesitz, übernahm und der andere Miterbe gegen Zahlung eines Entgelts aus der Erbengemeinschaft ausschied. Mittels der Urkunde erfolgte eine komplette Erbauseinandersetzung, weshalb der Notar die Eintragung des die Immobilien übernehmenden Erben beim Grundbuchamt beantragte. Die Erbengemeinschaft stand zuvor nicht im Grundbuch. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, da ein Eintragungshindernis bestünde: Es fehle ein Antrag auf Voreintragung der Erbengemeinschaft. Der Urkundsnotar erhob hiergegen Beschwerde, woraufhin das OLG Bamberg die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufhob.

Gebührenbefreiung bleibt möglich

Die Voreintragung der Erbengemeinschaft ist nicht notwendig. Zwar verlangt § 39 Abs. 1 GBO für eine Eintragung, dass eine Person, deren Recht betroffen wird, als Berechtigter eingetragen ist. Gemäß § 40 Abs. 1 GBO gilt dies jedoch nicht, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und wenn die Übertragung oder Aufhebung des Rechts einzutragen ist. Die aus den beiden Miterben bestehende Erbengemeinschaft wurde Erbe des Erblassers, der im Grundbuch eingetragen ist. Mittels der Notarurkunde erfolgt eine vollständige Erbauseinandersetzung. In den Fällen, in denen ein einzelner Miterbe aufgrund der Erbauseinandersetzung ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden soll, greifen Gebührenbefreiungstatbestände ein. Nach Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV-GNotKG gilt die Gebührenfreiheit dann, wenn Miterben ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen werden. Wurde jedoch erst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen, ist eine sich daran anschließende, zusätzliche Eintragung eines oder mehrerer Erben wegen der Erbauseinandersetzung nicht mehr gebührenfrei. Demnach würde in solchen Konstellationen die vom Gesetzgeber gewünschte Gebührenbefreiung leerlaufen. Da vorliegend jedoch eine vollständige Erbauseinandersetzung durch die Notarurkunde vorliegt, ist § 40 Abs. 1 GBO zumindest analog anwendbar, sodass die Voreintragung der Erbengemeinschaft entbehrlich ist.

(OLG Bamberg, Beschluss v. 24.1.2017, 5 W 1/17, Rpfleger 2017 S. 332, dazu NJW-Spezial 2017 S. 264)

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