Leitsatz

Beim "sale-and-lease-back"-Verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen mit der Folge, dass weder diese Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist.

Die Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen kann auch insoweit grundsätzlich nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet werden.

 

Problematik

Ein Unternehmer, der Kopiergeräte verkauft und vermietet (Kläger) hatte Kopiergeräte erworben. Zur Finanzierung des Erwerbs verkaufte er sie an den Leasinggeber und schloss gleichzeitig mit diesem einen Mietkaufvertrag über den (Rück-) Erwerb der Kopiergeräte mit einer Laufzeit von 48 Monaten; das zivilrechtliche Eigentum an den Kopiergeräten sollte mit Zahlung der letzten Mietkaufrate wieder auf ihn (Kläger) übergehen.

Der Unternehmer stellte dem Leasinggeber über den Verkauf der Kopiergeräte eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer aus. Zugleich erteilte der Leasinggeber dem Unternehmer eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer über denselben Nettokaufpreis, jedoch zuzüglich der Leasinggebühren für die Laufzeit des Leasingvertrags.

Dementsprechend machte der Unternehmer einen Vorsteuerüberschuss aus dem Geschäft geltend.

Nach Auffassung des Finanzamts lagen die abgerechneten Lieferungen nicht vor. Es beurteilte den Vorgang lediglich als Darlehensgewährung an den Unternehmer mit einem Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis des Leasinggebers und der Gesamtvergütung aus dem Mietkaufvertrag. Das hatte zur Folge, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Leasinggebers versagt wurde, er aber die von ihm (mangels Lieferung zu Unrecht) ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1999 schuldete.

 

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte diese Rechtsauffassung. Er verwies auf die vergleichbare Interessenlage bei der Sicherungsübereignung von Gegenständen zur Sicherung einer Forderung. Die zivilrechtliche Eigentumsübertragung an den Leasinggeber durch den Unternehmer hatte nur Sicherungs- und Finanzierungsfunktion. Das Gesamtkonzept diente nur der Kaufpreisfinanzierung. Die Verfügungsmacht an den Kopiergeräten war durchgehend beim Unternehmer verblieben. Sie wurde nicht, wie es Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG voraussetzen, dem Leasinggeber verschafft.

 

Konsequenzen für die Praxis

Der Bundesfinanzhof hatte über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des "sale-and-lease-back"-Verfahrens zu entscheiden. Das Verfahren wird verbreitet zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt. Der Erwerber eines Gegenstands verkauft diesen anschließend an ein Finanzierungsunternehmen (Leasinggeber). Diesem wird zivilrechtlich das Eigentum am Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrags übertragen. Der Leasinggeber vermietet den Gegenstand wieder an den Verkäufer (Leasingnehmer) mit der Maßgabe, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer zurückfällt.

Für die Umsatzsteuer folgte der BFH nicht den Literaturmeinungen, die von einer Lieferung des Verkäufers an den Leasinggeber ausgehen und das "lease-back" entweder als nicht steuerbare Rückabwicklung dieser Lieferung oder als steuerbare Rücklieferung ansehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 9.2.2006, V R 22/03, BFH/NV 2006 S. 1763

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