Leitsatz

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.

 

Sachverhalt

Ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft hielt am 31.12.2007 in ihrem Umlaufvermögen u.a. festverzinsliche Wertpapiere. Die Kurswerte von einigen dieser Wertpapiere waren an dem genannten Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken; sie beliefen sich bei verschiedenen Papieren auf mehr und bei anderen auf weniger als 100 % des Nominalwerts. Am 11.1.2008 stellte das Kreditinstitut ihre Bilanz für 2007 auf. Darin machte sie Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auf die Wertpapiere geltend. Dies hat das Finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter deren Nominalwert gefallen waren.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind u.a. Beteiligungen und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Kosten der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Der Begriff "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist weder im HGB noch im Steuerrecht definiert. Ob eine Wertminderung voraussichtlich dauernd ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden.

Im Zusammenhang mit festverzinslichen Wertpapieren ist insoweit zu berücksichtigen, dass diese eine Forderung in Höhe des Nominalwerts des Papiers verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge bestimmter Marktgegebenheiten der Kurswert des Papiers unter dessen Nominalwert liegt. Da feststeht, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhält, ist die Wertminderung nicht dauernd. Nur wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners bestehen, kommt eine andere Beurteilung in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 8.6.2011, I R 98/10.

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