Leitsatz

Wird ertragsteuerlich ein Teil einer Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert, ist damit regelmäßig keine freigebige Zuwendung zwischen Gesellschafter und Empfänger der Vergütung gegeben. Es könnte jedoch eine gemischte freigebige Zuwendung durch die GmbH zu bejahen sein.

 

Sachverhalt

M war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH hat seine Ehefrau F als freie Mitarbeiterin beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt die F eine überhöhte Vergütung, welche mit dem unangemessenen Teilbetrag ertragsteuerlich als vGA der GmbH an den M behandelt wurde. Zusätzlich sah das Finanzamt darin auch eine freigebige Zuwendung des M an die F und setzte dafür Schenkungsteuer fest.

Der BFH verneint eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da es an der erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen M und F fehlt. Ertragsteuerrechtlich wird im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise fiktiv davon ausgegangen, dass der GmbH-Gesellschafter den Vorteil der vGA erhalten und an die ihm nahe stehende Person weitergeleitet hat.

Eine analoge Fiktion kann aber nicht auf die Schenkungsteuer übertragen werden, da diese an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpft und es damit ausschließlich auf die Zivilrechtslage ankommt. Zahlt eine GmbH auf Veranlassung des Gesellschafters einer ihm nahe stehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt deshalb regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters einer GmbH an die nahe stehende Person vor. Es liegt keine Abkürzung des Leistungswegs vor.

 

Hinweis

Der BFH schließt nicht aus, dass eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis zwischen der GmbH und der nahe stehenden Person gegeben sein könnte. Diese Frage konnte der BFH aber dahin gestellt sein lassen, da Gegenstand des Schenkungsteuerbescheids nur eine freigebige Zuwendung des M an die F, nicht jedoch eine freigebige Zuwendung der GmbH an den M war. Hierfür reicht es aus, dass sich die Vertragspartner der Unausgewogenheit der vertraglichen Leistungen bewusst waren. Sollte dies bejaht werden, wäre das angesichts der minimalen Freibeträge und der höheren Steuersätze deutlich ungünstiger als eine Zuwendung unter Ehegatten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.11.2007, II R 28/06.

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