Leitsatz

Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Ab. 2 Satz 9 EStG findet auf sie keine Anwendung.

 

Sachverhalt

Die in der Arztgemeinschaftspraxis (GbR) ihres Ehemanns beschäftigte Ehefrau erhielt im Streitjahr 1988 ein pauschal versteuertes Jahresgehalt von 7440 DM und sowie monatlich 4000 Peseten (49,80 DM), für die die GbR keine Lohnsteuer abführte. Nach Kenntnis dieser Tatsache aufgrund einer Außenprüfung erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es einen Gesamtlohn von 8038 DM erfasste, da die Zuwendung in Peseten nicht unter die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG falle und deswegen die Pauschalierungsgrenze des § 40a Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. überschritten worden sei. Hiergegen hatte weder die Klage noch die Revision der Ehegatten Erfolg.

 

Entscheidung

Werden die Lohngrenzen für die Pauschalbesteuerung bei geringfügiger Beschäftigung überschritten, kommt einer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren vorgenommenen Pauschalierung die Abgeltungswirkung des § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG nicht mehr zu, weshalb bei der Einkommensteuer-Veranlagung eine Korrektur erfolgen kann. Das war hier zulässig, weil Zahlungen in gängiger Fremdwährung als Bar- und nicht als Sachlohn anzusehen sind, mit der Folge, dass die Sachbezugsfreigrenze von 50 DM (jetzt: 44 EUR) monatlich nicht eingreift. Spanische Peseten als gängige Währung sind nach dem Sprachgebrauch "Geld". In diesem Sinne wird der Geldbegriff auch in verschiedenen Bestimmungen des Zivilrechts[1] und des Strafrechts[2] verstanden. Dem steht nicht entgegen, dass ausländische Währung gegebenenfalls nach dem jeweiligen Tageskurs umgerechnet werden muss. Auch ein Vergleich mit den typischen in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG aufgeführten Sachbezügen zeigt, dass diese mit ausländischen Zahlungsmitteln nicht gleichzusetzen sind. Diese Auslegung wird dem mit der Sachbezugsfreigrenze verfolgten Zweck gerecht, mit der lediglich die Erfassung bestimmter Einnahmen erleichtert werden sollte, deren Einordnung und Bewertung sonst in keinem vertretbaren Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung stünde. Derartige Schwierigkeiten bestehen bei Valutazahlungen in gängiger Währung nicht.

 

Praxishinweis

Offen bleibt, ob bei "exotischen" Währungen ebenfalls Barlohn anzunehmen wäre. Dieser Fall dürfte aber kaum praktisch relevant werden, da Umrechnungsverluste den Steuervorteil relativierten. Ebenfalls kaum praktische Bedeutung dürfte die Zuwendung von Münzen ohne Geldcharakter haben, die zwar Sachlohn sein können, deren Wert aber regelmäßig über der Freigrenze liegen wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 27.10.2004, VI R 29/02

[1] Vgl. § 244 Abs. 1 BGB zur Geldschuld, § 45 InsO zur Umrechnung, § 935 Abs. 2 BGB zum gutgläubigen Erwerb, § 808 ZPO bei der Zwangsvollstreckung
[2] Vgl. § 152 StGB

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