Leitsatz

  1. Wenn der Erwerber einer verpachteten Gewerbe-Immobilie, der anstelle des Veräußerers in den Pachtvertrag eingetreten ist, anschließend wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Pächters auf Pachtzinszahlungen verzichtet und mit dem Pächter vereinbart, dass die Zahlungen wieder aufzunehmen sind, wenn sich die finanzielle Situation des Pächters deutlich verbessert, kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden.
  2. Auch eine derartige Übertragung einer verpachteten Gewerbe-Immobilie kann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1 a UStG sein.
 

Konsequenzen für die Praxis

Der Kläger hatte Ende Dezember 1998 das "Verpachtungsunternehmen" seiner Eltern nach § 1 Abs. 1 a Satz 3 UStG 1993 übernommen und selbst weitergeführt (Verpachtung des Betriebsgrundstücks an das "Betriebsunternehmen"). Mangels Beendigung des Pachtvertrages war das erworbene Unternehmen auch fortführbar. Damit wurde der Kläger "Verpachtungsunternehmer". Der vorübergehende Verzicht auf das Entgelt für seine Verpachtungs-Umsätze führt (wie in solchen Fällen die Regel) nicht zu einer nichtunternehmerischen Tätigkeit. Hierzu müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht aufnehmen wollte. Entscheidend für den Streitfall ist der im Hintergrund stehende Grundsatz, dass die Unternehmereigenschaft der Veräußerer vom Erwerber nicht als "Rechtsnachfolger" erworben, sondern nur durch eigene Tätigkeit erreicht werden kann. Maßgebend ist bei Gestaltungen wie im Streitfall - wenn vereinbarte Entgeltzahlungen "ausgesetzt" werden -, ob bei Eintritt in solche Vereinbarungen die (objektiv belegbare) Absicht bestand, diese Entgelte zu erzielen. Dies war hier zu bejahen. Daraus folgte die Unternehmereigenschaft bereits bei Erwerb des Geschäfts. Daher konnte die vom Finanzgericht erörterte Frage offen bleiben, ob der Kläger als Person ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit Organträger sein konnte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.7.2005, V R 78/03, BFH/NV 2005 S. 2140.

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