Leitsatz

Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten (ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters) ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt (echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeiträge betrieblich veranlasst und regelmäßig ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Eine GbR betreibt eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei. Sie beschäftigte in den Jahren 1995 bis 1999 u.a. auch die beiden Ehefrauen (G und I) der jeweils hälftig an der GbR beteiligten Gesellschafter. Die als Bürohilfe tätige G vereinbarte mit der GbR, einen Teil des Barlohns in einen Anspruch auf Versicherungsschutz umzuwandeln durch Leistung von Beiträgen zu einer Direktversicherung, und diese Beiträge nach § 40b EStG pauschal lohnzuversteuern. Das Finanzamt ging von einer Überversorgung der G infolge der Prämienzahlungen aus. Es kürzte dementsprechend die von der GbR erklärten Betriebsausgaben. Das FG vertrat die Auffassung, das Finanzamt habe zu Recht die Aufwendungen nur zum Teil zum Abzug zugelassen, da die laufenden Prämienaufwendungen und die Gesamtbeiträge zur Rentenversicherung jeweils über 30 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns gelegen hätten.

Der BFH entscheidet, dass das Finanzamt zu Unrecht die Prämienzahlungen der GbR zur Direktversicherung der G teilweise nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat. Machen Ehegatten im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses von den Möglichkeiten einer teilweisen Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch, kann darin regelmäßig keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses gesehen werden. Da der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis betragsmäßig unverändert bleibt, spricht sich auch das Schrifttum überwiegend dafür aus, die echte Barlohnumwandlung im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses steuerlich anzuerkennen. Gegen die zusätzliche Prüfung einer Überversorgung spricht bei der echten Barlohnumwandlung zudem, dass die betriebliche Altersversorgung aus eigenen Gehaltsanteilen des Begünstigten gespeist und aufgebaut wird. Der Betriebsausgabenabzug ist im vollen Umfang zuzulassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 10.6.2008, VIII R 68/06.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen