Leitsatz

Ein Arbeitnehmer kann bei Übernachtungen im Ausland den Differenzbetrag zwischen den vom Arbeitgeber vollständig erstatteten tatsächlichen Kosten und den höheren Übernachtungspauschalen nach den LStR nicht als Werbungskosten geltend machen.

 

Sachverhalt

K beantragte den Abzug von Werbungskosten für dienstliche Auslandsübernachtungen i.H.d. Pauschbeträge nach den LStR, soweit diese höher als die tatsächlichen, vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten Kosten waren. Das Finanzamt setzte die Pauschbeträge nicht als Werbungskosten an, weil K keine eigenen Kosten entstanden waren. Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steht einem über den tatsächlichen Aufwand hinausgehenden Werbungskostenabzug entgegen. Werbungskosten sind zwar Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, zu denen auch Kosten für Auslandsdienstreisen gehören können; der Werbungskostenabzug setzt aber eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Diese tatsächliche Kostenbelastung fehlt hier angesichts der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber.

Auch R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR kann die von K gewünschte Rechtsfolge nicht begründen, denn die Regelung fordert ebenfalls tatsächliche Aufwendungen für Übernachtungen. Und R 40 Abs. 2 Satz 1 LStR lässt einen Abzug nur insoweit zu, als der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei ersetzt hat. R 40 Abs. 2 Satz 2 LStR gewährt somit keinen Pauschbetrag, sondern will lediglich den Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Auslandsübernachtungen erleichtern.

Die Auslandspauschalen greifen darüber hinaus nicht, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sämtliche Übernachtungskosten erstattet.

 

Hinweis

Das Urteil streift eine dogmatisch interessante Grundfrage: Können in Steuerrichtlinien enthaltene Pauschbeträge eine Rechtsgrundlage für einen über den tatsächlichen Aufwand hinausgehenden Werbungskostenabzug, z.B. unter dem Aspekt der Gleichbehandlung, sein? Die LStR gaben keinen Anlass, darauf näher einzugehen, weil sie selbst die von K gewünschte Rechtsfolge, d.h. den Abzug der Pauschalen trotz Erstattung durch den Arbeitgeber, nicht vorsehen. Der Streitfall könnte den Richtliniengeber allerdings veranlassen, Pauschbeträge ähnlich wie hier gleichsam "abzusichern". Er könnte Abzüge unter den generellen Vorbehalt der "offensichtlich unzutreffenden Besteuerung" stellen. Der Maßstab für die "zutreffende Besteuerung" folgt aus der gesetzlichen Grundaussage.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 08.07.2010, VI R 24/09.

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