Leitsatz

Wird ein bei einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung vorbehaltener Nießbrauch später gegen Zahlung eines Entgelts abgelöst, hat dies keinen Einfluss auf die festgesetzte Schenkungsteuer für die Grundstücksübertragung.

 

Sachverhalt

S bekam ein Grundstück von seiner Mutter geschenkt; diese behielt sich jedoch einen lebenslänglichen Nießbrauch vor. Diese Nießbrauchlast hat S einige Jahre später gegen Zahlung von 750000 DM abgelöst. Das Finanzamt erließ beim Tod der Mutter einen Erbschaftsteuerbescheid gegen den S, in welchem die Grundstücksschenkung als Vorerwerb i.S. des § 14 Abs. 1 ErbStG berücksichtigt wurde. Mit Einspruch bzw. Klage machte S geltend, dass angesichts der entgeltlichen Ablösung des Nießbrauchs die Grundstücksübertragung nicht als Vorerwerb berücksichtigt werden darf.

Doch auch seine Revision hält der BFH dem Grunde nach für nicht begründet.

Werden innerhalb von 10 Jahren mehrere Vermögenswerte übertragen, sind diese nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei der Besteuerung des Letzterwerbs zusammenzurechnen. Dabei werden dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe mit deren früheren Werten zugerechnet. Vermögensübertragungen, die mit Nießbrauchsvorbehalt erfolgt sind, werden ohne Abzug einer Nießbrauchlast erfasst.

Dieser Zusammenrechnung der Grundstücksschenkung mit dem späteren Erwerb von Todes wegen steht das entgeltlich abgelöste Nießbrauchsrecht nicht entgegen. Diese Ablösung des Nießbrauchsrechts wirkt nicht zurück auf die Grundstücksschenkung. Insbesondere wird die frühere Schenkung dadurch nicht nachträglich zu einem entgeltlichen Erwerb. Die Geldzahlung erfolgt für den Verzicht der Schenkerin auf den Nießbrauch und nicht für den Erwerb des Grundstücks. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht möglich.

Damit war die Grundstücksschenkung bei der Besteuerung des Erbfalls als Vorerwerb zu berücksichtigen; doch in einem Punkt war die Revision des S erfolgreich: die anzurechnende Steuer wurde bisher zu Unrecht auf der Grundlage der zur Zeit des Vorerwerbs maßgebenden Rechts berechnet. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist aber die abzuziehende Steuer für den Vorerwerb nach den im Zeitpunkt des letzten Erwerbs aktuellen Steuertarifs zu berechnen.

 

Hinweis

Bei Übertragung von Vermögenswerten unter Nießbrauchsvorbehalt ist in Höhe des Kapitalwerts der Belastung die anteilige Steuer bis zum Erlöschen der Nießbrauchlast zu stunden. Dazu war bereits bisher vom BFH entschieden, dass trotz dieser Stundung die Zurechnung des Vorerwerbs mit dem Bruttowert und damit ohne Minderung um die Belastung erfolgen muss (BFH, Urteil v. 8.3.2006, II R 10/05, BStBl 2006 II S. 785). Mit einer entgeltlichen Ablösung einer Nießbrauchlast entfallen nur die Voraussetzungen der zuvor möglichen Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.12.2007, II R 34/06.

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