Leitsatz

Sagt die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so steht jedem von ihnen der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu (Fortführung der Rechtsprechung: BFH, Urteil v. 16.10.2002, XI R 25/01, BStBl 2004 II S. 546).

 

Problematik

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bei 2 je zur Hälfte beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern jedenfalls für den älteren Geschäftsführer einer GmbH zu kürzen war, wenn diese ihm und seinem jüngeren Partner eine wertgleiche Altersversorgung zugesagt hatte. Aus ihrer Sicht war entscheidend, dass auch bei gleicher Pensionszusage aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters und der damit höheren Zuführung zur Pensionsrückstellung des älteren bei diesem die Pensionszusage nicht ausschließlich aufgrund eigener Beiträge erworben wurde.

 

Entscheidung des BFH

Dem ist der BFH nunmehr entgegen getreten. Nach seiner Auffassung steht jedem Gesellschafter-Geschäftsführer der ungekürzte Vorwegabzug zu, wenn die GmbH den zu gleichen Teilen beteiligten Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zusagt.

 

Konsequenzen für die Praxis

Die aktuelle Entscheidung – und das ist von nicht gering zu veranschlagender Bedeutung – dient nicht nur der Vergangenheitsbewältigung in Form der Durchsetzung des ungekürzten Sonderausgaben-Vorwegabzugs. Viel wichtiger ist die mit diesem Urteil verbundene Konsequenz, dass der Fiskus beiden Gesellschafter-Geschäftsführern künftig den ungekürzten Sonderausgabenabzug für die sog. Basisversorgung zugestehen muss (2005: Ledige bis zu 12.000 EUR, Verheiratete bis zu 24.000 EUR).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.2.2005, XI R 29/03, BFH/NV 2005 S. 1417

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