Leitsatz

Erben haben keinen Anspruch auf eine Kopie der von einem Kreditinstitut eingereichten Anzeige, sofern diese für die Besteuerung mangels festzusetzender Erbschaftsteuer nicht relevant war.

 

Sachverhalt

Eine Miterbin bat das Finanzamt ihr Kopien der von den Banken eingereichten Anzeigen zu überlassen, da sie diese im Erbschaftsstreit mit ihren Brüdern benötige. Das Finanzamt hat das unter Hinweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt. Auch die Klage blieb erfolglos, da kein Überlassungsanspruch bestehe.

Und auch der BFH sieht keine Verpflichtung des Finanzamts der Miterbin Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen nach § 33 ErbStG über die Konten und Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen. Entscheidend war, dass bereits eine amtsinterne Prüfung ergab, dass keine Erbschaftsteuer festzusetzen sein wird, da Wert des Erbes den erbschaftsteuerlichen Freibetrag nicht überschreitet.

Da kein Besteuerungsverfahren unter Beteiligung der Miterbin durchgeführt worden ist, besteht auch kein Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt. Die Erbin ist zu keiner Zeit Beteiligte i.S. v. § 364 AO geworden. Ohne ein Verwaltungsverfahren besteht jedoch kein generelles Akteneinsichtsrecht.

 

Hinweis

Auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch gegen das Finanzamt, sofern die gewünschte Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren dient. Da die Erbin die Daten für einen nicht steuerlichen Rechtsstreit benötigt hätte, mussten die Daten auch insoweit nicht herausgegeben werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.2.2010, VII R 19/09.

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